LITERATURBERICHT Kriminologie Berichterstatter: Professor Dr. Dr. Heinz L e f e r e n z , Heidelberg
i. Internationales Colloquium über Kriminologie und Straf rechtsref orm. Herausgegeben von Hans-Heinrich Jeschek und Thomas Würtenberger. Verlag Hans Ferd. Schulz, Freiburg L Br., 1958. Dieser Sonderband zur Festschrift anläßlich des sooj ährigen Bestehens der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. ist der Niederschlag des Internationalen Colloquiums (26./27. 6. 1957), das sich zum Ziel setzte, über Wesen und Grenzen der kriminologischen Wissenschaft sich kritisch Rechenschaft zu geben, insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Reformbewegungen in den europäischen Ländern. Wir können hier naturgemäß nur einige Leitgedanken der Referenten würdigen: Frey, Zürich (Die Rolle der Kriminologie als »Führerin und Ratgeberin« der Straf rechtsref orm) bringt zunächst seine bekannten kriminalpolitischen Postulate und deren gesetzgeberische Realisierung im schweizerischen und deutschen Recht bzw. in den Reformarbeiten. Dann werden einige sich aus den bisherigen Revisionsarbeiten aufdrängende Grundsatzfragen zusammengefaßt, wobei sich der frühere kriminalpolitische Impetus Frey s auf Grund rechtsstaatlicher und sozialethischer Bedenken deutlich abgeschwächt erweist. Es erscheint Frey nicht nötig, ja sogar nicht einmal mehr wünschenswert, das Strafgesetz den kriminologischen Erkenntnissen völlig anzupassen. In dem 2. Referat warnt Graven, Genf (Die Forderungen der modernen Kriminologie und die Strafrechtsreform) zunächst vor der mißlichen Äquivokation, die durch den Begriff »Soziale Verteidigung« nahegelegt wird. Trotz identischer Terminologie hätten Ziele und Methoden der »Defense sociale nouvelle« nichts mit dem früheren utilitaristischen Positivismus zu tun, da sie gerade vom Menschen und nicht vom Staate ausgehe. Nach dieser Klarstellung schildert Graven die Auswirkungen der Rechtsauffassung der totalitären Systeme der »staatlichen Verteidigung«, die einerseits das Ende der ersten kriminologischen Periode in Europa bedeuteten, andererseits aber auch den Anstoß zur Bildung eines »juristischen Neu-Humanismus« gaben. Nach diesem politischen Aspekt werden die Gefahren der Anwendung kriminologischer Methoden zur Erkenntnis des Menschen aufgewiesen. — Der Hauptteil des Referats gilt aber der Bedeutung des deutschen 42*
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»neuklassischen« Entwurfs unter dem Gesichtspunkt der »Defense sociale«. Das Hauptbedenken Gravens richtet sich gegen die Betonung des Prinzips der individuellen Schuld. Da der Entwurf jegliches mitwirkende Verschulden oder Versagen der Gesellschaft außer Betracht lasse, könne er in erster Linie nur ein »Recht zum Schutz der Gesellschaft« und erst in zweiter Linie ein »Recht zum Schutz des Menschen« sein. — Auf die Diskussionsbemerkungen von v. Weber, Nowakowski, van Bemmelen und S c h a f h e u t l e darf hingewiesen werden. Im 3. Referat bringt Hurwitz, Kopenhagen (Nordische Gesetze und Entwürfe unter dem Aspekt des Themas Kriminologie und Strafrechtsreform) charakteristische Züge der neueren nordischen Strafgesetzgebung: i. Vergeltungs-, Schuld- und Sühnegedanke werden mehr und mehr in den Hintergrund gedrängt. 2. Das Sanktionssystem ist überwiegend einspurig. 3. Die Todesstrafe ist gänzlich abgeschafft. 4. Bei den Freiheitsstrafen hat man eine besonders diffamierende Bezeichnung (Zuchthaus oder ähnliches) aufgegeben oder vorgeschlagen, dieses zu tun. 5. Reformbestrebungen hinsichtlich des Rechtsinstituts der bedingten Verurteilung. 6. Die Gefangenenbehandlung in geschlossenen Gefängnissen wird zugunsten der Kriminalfürsorge in Freiheit zurückgedrängt. 7. Bevorzugung und rationellere Ausgestaltung der Geldstrafe, insbesondere durch Anwendung des sog. Tagesbußensystems. 8. Weitgehende Abschaffung der Ehrenstrafen und der Aberkennung bestimmter Rechte. Der leitende Gesichtspunkt ist hier nicht mehr die Unwürdigkeit des Täters, sondern die Gefahr des Mißbrauchs eines bestimmten Rechtes. 9. Besondere Behandlungsformen für junge Gesetzesverletzer, psychisch Abnorme und ständig Rückfällige. — Hurwitz ergänzt diese Ausführungen durch eine Erörterung einzelner ideologischer Fragen von größerer Bedeutung. In dem letzten Referat von Röling, Groningen (Kriminologie und Strafrechtsreform unter Berücksichtigung der englischen und besonders der holländischen Wissenschaft und Gesetzgebung) finden wir Thesen, in denen der Unterschied zwischen der deutsch-schweizerischen und anglo-skandinavischen Konzeption prägnant zum Ausdruck kommt. Röling geht davon aus, daß eine Reihe anderer als kriminologischer Faktoren großen Einfluß auf jede Strafrechtsreform ausüben und dafür entscheidend sind, ob oder inwieweit kriminologische Forderungen verwirklicht werden können. Der Referent nennt hier: i. Typisch nationale Faktoren, z. B. die Reaktion gegen den Nationalsozialismus. R. merkt hierzu an, daß alle guten Juristen, einschließlich der kriminologisch sachverständigen Juristen, konservativ sind, und weist auf die Möglichkeit hin, daß sie ihre konservative Haltung in die Auffassung des Volkes hineininterpretieren. 2. Die heutigen Lebensumstände (Entwicklung zum sozialen Wohlfahrtsstaat) geben Grund für die These, daß die einfache Tatsache der Freiheitsentziehung schon so peinlich empfunden wird, daß das Regime der Freiheitsstrafe so
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mild sein darf, als es für die Verwirklichung der während der Strafzeit erstrebten spezialpräventiven Zwecke (Erziehung, Genesung, Resozialisierung) nötig ist. Röling zieht die Folgerung, daß kein Unterschied zwischen dem Vollzug der differenzierten Freiheitsstrafe und dem Regime der bessernden und sichernden Maßregeln bestehen darf. 3. Strafrechtspflege ist Gesamtreaktion auf Gesamtkriminalität; im Einzelfall besteht soziologisch fast völlige Freiheit, nicht zu strafen trotz Vorhandensein von Schuld, oder mehr Leid zuzufügen, als die vorhandene Schuld rechtfertigen würde; der Name der strafrechtlichen Sanktion ist dabei soziologisch von fast winziger Bedeutung. Zur Frage: Was lehrt uns die heutige Kriminologie? antwortet Röling: i. Die kriminelle Ätiologie möchte das Institut der individuellen Verantwortlichkeit untergraben. Die Lehre von der Wirkung des Verbrechens (im Täter: Drang zur Wiederholung, Schwächung der Gewissensfunktion und Neigung, aus Strafbedürfnis neue Taten zu begehen; im allgemeinen: eine Zerstörung der Rechtsordnung) gibt eine neue Grundlage der sozialen Zurechnung. 2. Zum Problem der Wirkung des Straf mittels auf den Bestraften: Alle positiv-aktive Gestaltung des Strafvollzugs kann den Nachteil der Freiheitsstrafe für den Bestraften im allgemeinen nur verringern, nicht aufheben. Die Freiheitsstrafe bedeutet ein Aufopfern des einzelnen zum Vorteil der Gemeinschaft, welche die Strafe brauche. Der differenzierte Vollzug der Freiheitsstrafe dürfe sich daher in nichts unterscheiden von dem Vollzug der Maßregeln. Hierzu erwähnt Röling niederländische Untersuchungen, nach denen zwischen bestraften Sicherungsverwahrungs-Kandidaten und gefährlichen Psychopathen kaum ein Unterschied zu eruieren war. Wir selbst haben in etwas anderem Zusammenhang auf dieses Problem hingewiesen. Röling zieht hieraus wiederum den Schluß: Einspurigkeit erscheint kriminologisch geboten. — Auf die abschließende Aussprache, zu der Frey, Mannheim, Grünhut, Hall und Schafheutle bemerkenswerte Beiträge lieferten, kann wiederum verwiesen werden. Abschließend finden wir eine Liste der Teilnehmer an diesem Internationalen Colloquium, das einen eindrucksvollen Überblick über die gegensätzlichen Rechtsauffassungen gibt. 2. von Hen tig, Hans: Zur Psychologie der Einzeldelikte. I.Diebstahl, Einbruch, Raub. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1954. i. Der Diebstahl, der »graue Alltag der Kriminalität« bringt die ganze Skala menschlicher Konflikte zur Geltung und führt uns gleichzeitig in das »rastlose Kraftfeld der Umwelt« ein. Zu Recht kritisiert v. Hen t ig die bisherige, teilweise oberflächliche Sicht bei der Aufstellung von Diebstahlsmotiven; man treffe hierbei gewöhnlich auf gewisse moralisierende und daher vereinfachende Forderungen oder finde in den Untersuchungen neben der schlechten wirtschaftlichen Lage ein formloses Sammelsurium von anderen sog. Motiven. Wenn
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auch v. Heutig auf dem Boden seiner Grundkonzeption allgemein den Akzent m. E. zu stark auf die sozialen Faktoren legt, so verwirklicht er doch eine alte Forderung der forensischen Psychopathologie, man dürfe sich nicht mit der Feststellung rationaler Absichten und oberflächlicher Aspekte begnügen, sondern habe die dahinterliegenden eigentlichen Motive zu erforschen (Gruhle). Zu Recht meint allerdings v. Hentig in Übereinstimmung mit Bürger-Prinz, daß diese Art individueller Motivforschung eine zu schmale Basis abgibt, da hierbei alle überindividuellen Einflüsse nicht erfaßt werden können. Fraglos ist gerade die Diebstahlskriminalität in einem unzerreißbaren und engverzahnten Zusammenhang zwischen Anlage und Umwelt, zwischen individuellen und überindividuellen Faktoren zu sehen. — Im einzelnen finden wir zunächst kritisch gewürdigtes statistisches Material: So spiegeln sich etwa die 5 Krisen der letzten 40 Jahre in Deutschland (i. Weltkrieg, Geldentwertung, Deflation, 2. Weltkrieg und staatlicher Zusammenbruch) in den Zahlen der Kriminalstatistik; das prozentuale Verhältnis der Diebstahlskriminalität an der Gesamtkriminalität ist variabel, abhängig von den Kräften der Umwelt. Andererseits zeigt sich aber, daß der Ausschlag in Krisenzeiten zwar weit nach oben gehen kann, die Verschiebung nach unten aber nur gering ist, d. h. die sog. »kriminelle Kerntruppe« (Frey) bleibt eben doch relativ konstant. Unter vorwiegend soziologischem Gesichtspunkt besteht aber die Gefahr, dieses Ergebnis und damit die konstitutionell-psychologische bzw. -psychopathologische Seite der Problematik zu vernachlässigen. Wir finden zwar in den Ausführungen v. Hentigs Bemerkenswertes, vor allem Historisches über Diebstahlstypen, jedoch vermißt man eine psychologisch bzw. psychopathologisch fundierte Tätertypologie. Das über Geisteskranke, Psychopathen, Schwachsinnige, Alkoholiker und Rauschgiftsüchtige Gesagte, sowie die Behandlung des Fetischismus und der Kleptomanie bringen zwar wissenswerte Einzelheiten, erschöpfen aber diese Gebiete keineswegs und können nicht darüber hinwegtäuschen, daß der biologische und charakterologische Aspekt infolge des soziologischen Ansatzes weitgehend abgedeckt wird. Auch in dem weiten Raum, den v. Hentig dem hochspezialisierten Berufsdieb, vor allem dem Taschendieb, widmet, finden wir im wesentlichen Ausführungen über die Technik und die Strategie dieser Kategorie, aber nur wenig und indirekt etwas über die Artung dieser Menschen selbst. — In dem Abschnitt »Opfer und Beute« wird evident dargelegt, wie stark das Opfer gemäß der soziologischen Struktur der Umwelt Richtungswechseln unterliegt. So wird z. B. der Arbeiter genau wie der Fabrikant in Zeiten hoher Produktion bestohlen, während in der Hunger- und Blockadezeit die Entwendungen bei Gutsbesitzern zunehmen, um wieder zurückzugehen, wenn nach Sanierung des Geldes der dringliche Bedarf an Lebensmitteln nachläßt. Weiterhin wird auf den Zusammenhang zwischen Tätergewissen und moralischen Mängeln des Opfers hingewiesen: Ebenso wie der Betrüger
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leistet der Dieb einen Umdenkungsprozeß, mit dem der Eigentunisverbrecher die eigene Unschuld propagiert und gewissermaßen an der Verteidigung einer »dezenten« Welt Ordnung auf seine gewinnbringende Weise mitarbeitet. — Endlich finden wir Angaben über den Wert der Beute, der im Einzelfall meist gering ist, während der gesamte durch Diebstahl angerichtete Schaden hohe Beiträge zu erreichen scheint. Jedoch fehlen exakte Unterlagen. — In dem Abschnitt »Triebhaftes und zweckhaftes Handeln« wird nochmals die Frage nach der Diebstahlsgenese gestellt: Ist Stehlen ein Geschäft oder ist es ein triebhaftes Geschehen mit engen Beziehungen zur Sexualität ? Man wird hier bei der Bewertung von Selbstschilderungen von Dieben sehr vorsichtig sein müssen, ebenso wie bei der Heranziehung der Verbrechersprache, die eine Übereinstimmung vieler Ausdrücke für »nehmen« mit lasziven Bedeutungen zeigt. — Schließlich wird noch auf die engen Beziehungen zwischen »wegnehmen« und »weggeben« hingewiesen, die es berechtigt erscheinen lassen, diese beiden eigentumswidrigen Phasen gewissermaßen zu einem psychologischen Syndrom zu verbinden. Ob aber hierbei der Vergleich mit primitiven Völkern, etwa der Schenkfreudigkeit des Austrainegers, trägt und die Unterwelt danach als eine »Konsumtionsgemeinschaft« der primitiven Kultur anzusehen ist, erscheint uns fraglich. 2. Der Einbruch. Die Begriffsumgrenzung gründet sich auf psychologische Momente: Während bei den übrigen Unterarten des schweren Diebstahls die soziologische Struktur des Grunddelikts und die Psychologie dieser Kriminellen von der des gewöhnlichen Diebstahls wenig abweicht, neigen zum Einbruchsdiebstahl mit seinen Unterarten des Nachschlüsseldiebstahls, des Einbruchs, des Einsteigens und des Erbrechens von Behältnissen, ganz bestimmt e Persönlichkeiten. Speziell der Nachschlüsseldiebstahl liegt in psychologischer Nähe zu Betrug und Urkundenfälschung. In dem Kapitel »Zahlen und Zweifel« wird auf das kaum durchdringbare Dunkelfeld hingewiesen: So erfolgten in ganz Westdeutschland i. J. 1950 nur 10069 Verurteilungen wegen schweren Diebstahls, während im gleichen Jahre allein in Nordrhein-Westfalen 28460 Einbrüche angezeigt worden waren. Ferner ist bemerkenswert, aber nicht näher ergründbar, daß die Zahlen des schweren Diebstahls nicht ganz nach den gleichen Gesetzen des einfachen Diebstahls fallen und steigen. Der Einbruch geht nämlich dem Einsatz der großen Diebstahlszahlen voraus. Weiterhin ergibt sich aus der Statistik, daß der Einbruch trotz seiner Schwere eines der f rühesten Delikte ist. Eine enge Verbindung besteht zwischen Tatort und Tatzeit, die dadurch bedingt ist, daß auf dem Lande Wohnhaus und Arbeitsstätte meist nicht getrennt sind, während in der modernen Großstadt sich die Menschen zwischen Stadtmitte und Außenbezirken hin und her bewegen. Hinsichtlich der jahreszeitlichen Schwankungen ist ein Kulminationspunkt um das Jahresende hin festzustellen. Und endlich ist noch unter soziologischem Aspekt bemerkenswert, daß
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Krisenzeiten den Anteil des einfachen Diebstahls heraufzusetzen scheinen, während wirtschaftliche Stabilität die Kriminalität des schweren Diebstahls in ihrem Verhältnis zum einfachen Delikt erhöht. — In den Ausführungen über die »Modalitäten des Einbruchs« werden die Techniken der einzelnen Unterarten, einschließlich der Abwehrmaßnahmen der Gesellschaft, erläutert. Es sei hier nur erwähnt, daß v. Hen t ig gerade dem Jugendlichen »getreu seiner anthropoiden Nähe« eine Neigung zum Klettern und eine bedeutende Eignung zum kühnen Einsteigen zumißt. In Kapitel IV wird die »Aktion« selbst ins Auge gefaßt: Die Vorbereitung des berufsmäßigen Einbrechers beginnt mit der Frage: Wie groß ist die Beute ? Ferner gehört zur sachgemäßen Vorbereitung eine geeignete Lage und Konstruktion des baulichen Objekts, die richtige Zeit und ein durch Abwesenheit, Achtlosigkeit, Furcht oder Schlaf »entwaffnetes« Opfer. Die Ausführung geschieht nach dem systematisch vorbereiteten Plan. Hierbei stützt sich v. H entig im wesentlichen auf Eigenberichte von Einbrechern, auf deren Fragwürdigkeit er allerdings selbst hinweist. Auf Grund von Selbstschilderungen wird schließlich dargetan, daß die Vorstellungen naiver Gemüter vom Heldentyp des Einbrechers, der furchtlos die Stätte eines großen Abenteuers und einer gewaltigen Beute betritt, der Wirklichkeit nicht entsprechen. — Schließlich finden wir Angaben über die Schadenshöhe beim Einbruch, über die Gruppen des Einbruchs (Paare, Kolonnen, Hehler) und über die engen Beziehungen zwischen Einbrecher und Ausbrecher. 3. Der Raub erzeugt die moralische Aversion, die im Wort »rauben« mitschwingt, und die sich in der heftigen Reaktion des Gesetzgebers und der strengen Auffassung der Gerichte ausdrückt. Die harten Strafen erschweren zusammen mit unserer Unkenntnis der verschiedenen Räubertypen die Wiedereinreihung und Rehabilitierung. In der Strafanstalt wird der Räuber als ausbruchsverdächtig und gefährlich angesehen. Ein verderblicher Kreislauf gerät in Bewegung. Umso notwendiger ist für v. Hen t ig der Versuch, zu einer Naturgeschichte des Täters zu gelangen. Es gäbe kaum einen Tatbestand, der unter dem gleichen dogmatischen Etikett verschiedenere menschliche Typen umschließt, und wenig Delikte, die empfindlicher für den Druck der Umwelt sind, als der Raub. Er reiche zudem weit in die Jugendphase des Menschen hinein und komme der infantilen Neigung zu Erregung und Abenteuer entgegen. Statistisch zeigt sich wiederum, daß sich etwa in Deutschland um das stürmisch bewegte Nachkriegsjahr 1921 und das Jahr der Wirtschaftskrise 1932 Höhepunkte gruppieren. — In der »Soziologie des Raubes« finden wir 3 Typen beschrieben: Erstens der »edle« Räuber Schillers, der gewissermaßen ausgleichende Gerechtigkeit betreibt; ein Räubertum, das »aus den seelischen Bedürfnissen des Pubeszenten und der Verkannten seine Kräfte zieht« und das zudem soziale Funktionsstörungen ankündet. Zweitens der No t raub, der in Krisenzeiten ins Riesenhafte wächst,
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und drittens der B a n k r a u b , der inzwischen auch Deutschland ergriffen hat. Der Anteil der Frauen erweist sich als geringfügig. Auch beim sog. Beischlaf raub sieht v. Hen t ig die Frau nicht als eigentliche Gewaltverbrecherin, da sie hierbei in erster Linie unterstützende Funktion habe. Die Altersgliederung weist deutlich auf eine Beteiligung jugendlicher Altersgruppen hin. Die Beziehungen zur sozialen Lage werden an Tatort und Arbeitslosenrate sowie an den Jahres- und tageszeitlichen Abhängigkeiten dargetan. Aus den Statistiken treten nach Ansicht des Verf. zwei im Verbrechen des Raubes verbundene Tendenzen hervor: die Neigung zu nervöser Entladung, die sich in der Überwindung eines Widerstandes erschöpft, und der Druck der wirtschaftlichen N o t , der zu Beginn der kalten Jahreszeit einsetzt. Wir haben allerdings Bedenken, wenn im Hinblick auf die hohen Zahlen des Montags von einer »postorgiastischen Gereiztheit« gesprochen wird oder wenn erwogen wird, daß der erste Tag der Arbeitswoche den Arbeitslosen besonders bitter mache und ihm seinen Zustand mit schneidender Schärfe in Erinnerung bringe, so etwa wie die Hochzeit der jüngeren Schwester die ältere mehr als alles andere in Verzweiflung bringe. — Besonderen Raum widmet v. Hentig der Strategie und Technik des Bankraubes. Er stützt sich hier im wesentlichen auf amerikanische Erfahrungen und auf Selbstschüderungen von Bankräubern. — Schließlich wird —sicherlich zu Recht — auf das gelegentlich zu beobachtende Zusammenfallen von Raub und Notzucht hingewiesen: Die Gewalt erscheint »ungerichtet«, sie greift »wie auf einer leicht hin und her bewegten Weiche« einmal das Eigentum, das andere Mal die Freiheit der geschlechtlichen Entschließung an. — Der Raub gehört zu den Verbrechen gegen die Person; er steht dem Mord und der Verletzung körperlicher Integrität psychologisch und genetisch näher als den bloßen Eigentumsdelikten. Eigentlich erst hier reicht die Untersuchung des Raubes an die in Aussicht gestellte »Naturgeschichte« des Räubers heran, die im übrigen durch die variablen und daher ziemlich unverbindlichen soziologischen Fakten verdeckt wird. Besonders die Räubertypen befriedigen in psychologischer bzw. psychopathologischer Sicht nicht, wobei wir nicht verkennen, daß die Forschung hier noch wenig weit vorangetrieben ist. 3. von Hentig, Hans: Zur Psychologie der Einzeldelikte. II. Der Mord. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1956. In der dem Verf. eigenen Diktion werden einleitend grundlegende Probleme des Mordes aufgerissen: Die irrationalen, archaischen, instinktiv-triebhaften Faktoren, die, in stabilen Verhältnissen zurückgedrängt, in chaotischen Zeiten die Illusion zerstören, daß wir unserem Ursprung entronnen sind, und die uns Naive und Nichtsahnende eines Besseren über die eigene Natur belehren. Das einfache Schema: Mord zur Abwendung einer im Feind verkörperten Gefahr, zur Durchsetzung sexueller Machtansprüche und um dem Gegner Beute abzuneh-
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men oder ihn selbst als Beute zu erhäschen, habe seine Gültigkeit noch nicht ganz eingebüßt. Tötung sei eine Grundtatsache des Lebens, heute Reversion zu abgelegten Verhaltensweisen, gleichzeitig das »reichste Laboratorium experimenteller Menschenkunde«. — Die mit der gebotenen Reserve angeführten deutschen und englischen Statistiken zeigen u. a. wiederum die Einflüsse der jeweiligen Krisenzeiten. Vor allem das Dunkelfeld, dem eingehende Erwägungen gewidmet werden, macht sich bei der Bewertung der Statistiken störend bemerkbar : Die polizeiliche Aufklärungsrate von 89,3 % sei allzu optimistisch. Es sei zu vermuten, daß unter den statistisch an natürlichen Todesursachen, an Selbstmord, Unfällen und unbestimmten Ursachen Gestorbenen sowie unter den unbekannten Toten und Vermißten vor allem der Großstädte sich Mordfälle verbergen, die mit Sicherheit die bekannten Mordziffern übersteigen. — Die Mordsituation sieht v. Hen t ig für einen bestimmten Menschen und für diese Umwelt als zwingend, d,h, streng determiniert, an; bei veränderter Sachlage k ö n n t e der Täter nicht nur, er müßte anders handeln. An Stelle von Mordmotiven spricht v. Hentig von Mordsituationen i. S.einer dynamischen oder, wie er auch sagt, physiologischen Betrachtung. Im Rahmen dieser Ganzheit werden unterschieden: Gewinnmord, Deckungsmord, Konfliktsmord, Sexualmord und eine amorphe Gruppe verschiedenster Beweggründe, darunter auch motivlose und motivarme Morde. In dieser sozialpsychologisch orientierten Systematik wird unter Anführung zahlreicher Beispiele aus alter und neuer Zeit der Tatbestand des Mordes in seiner Spielbreite einzufangen versucht. »Reaktionsverstärkende Momente« werden ergänzend herangezogen (Scheitern anderer Lösungsversuche, Arbeitslosigkeit, gewisse drängende Termine, Isoliertheit des Opfers u. a.). Die Untersuchungen über die »Tatzeit«, die die Bevorzugung des Wochenendes zeigen, fordern zu Überlegungen über die soziologische Sonderstellung der Sonntage heraus. Im Rahmen des Abschn. »Der Tatort« ist vor allem auf die Ausführungen über das bisher kaum erforschte Phänomen der Rückkehr des Mörders zum Tatort hinzuweisen. Neben der Furcht vor dem Wiedererwachen des Opfers wird ein pathologisches Erregungsbedürfnis des Mörders angeführt. Nicht zum Ort, sondern zum Opfer kehre der Mörder zurück. — Das Studium der »Mechanik des Mordes« führt zur Forderung einer Psychologie der Mordinstrumente. Wir wären nach Ansicht des Verf. dann in der Lage, von der Waffe und der Art der Anwendung verläßliche Schlüsse auf die Person des Täters zu ziehen. So komme es z. B. darauf an, aus Zahl und Art der Wunden Beziehungen zum Täter herzustellen. Auch Wahl und Handhabung der Waffe lasse uns tief in das Gefühlsleben des Täters hineinsehen. Eine besonders eingehende Würdigung finden Technik und Psychologie des Giftmordes und schließlich der noch dunkle Zusammenhang zwischen Mord und Brandlegung und die ambivalente Bedeutung des Anblicks des Blutes. — Eine zentrale Stellung der Arbeit nimmt
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Kapitel IV: »Der Täter« ein. Seine »Herkunft« wird nicht erbbiologisch, sondern kriminalpsychologisch untersucht, mit dem hauptsächlichen Ergebnis, daß, was die Vaterseite angeht, alle höheren Berufe ihren Beitrag zum Heer der Mörder geliefert haben. Es wird ferner angeregt, auch einen Blick auf die Deszendenz zu richten. Die »tiefere« Psychologie und Psychopathologie des Täters wird aber in die »triebhaften Grundschichten« verlegt: a) Die de pressive Anlage, die häufig die unterste Triebschicht bilde, offenbare sich in der engen Verbindung von Mord und Suicid, in den hohen Selbstmordzahlen der Mörder, in den Suicidversuchen, wozu psychologisch auch das Geständnis nach der Festnahme, die verweigerte Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnadengesuchen zu rechnen sei. b) Mit Gier nach »Raub« bezeichnet v. Hentig das rücksichtslose, egozentrische Nehmen, in Verbindung mit einem »verräterischen Zug« im Seelenleben des gefühlskalten, mitleidlosen Mörders. Bei raffinierteren Täterpersönlichkeiten komme die »räuberische« Grundierung mehr in betrügerischen Manipulationen, vor allem mittels der Eheschließung mit ihren wirtschaftlichen Folgen, zum Ausdruck, c) Die motorische Unrast, der entfesselte Bewegungsdrang des Mörders wird an Beispielen dargetan, d) Sexuelle Anomalie wird, auch außerhalb des Sexualmörders i. e. S., bei zahlreichen anderen MörderTypen angetroffen. Beziehungen zu sexueller Überreizung, sadomasochistischen Zügen, inzestuösen oder inzestoiden Tendenzen, homosexuellen Anlagen und fetischistischen Neigungen werden nachgewiesen. — Als spezielle f o r m a t i v e K r ä f t e werden angesehen: a) Die »Verhärtung der langen Haft« bei einer kleinen Tätergruppe; die hierdurch bedingte Steigerung der Gefährlichkeit sei eines der großen und ungelösten Probleme der Kriminalwissenschaft, b) Die »Korruption des Erfolges«; sie führe häufig zur Entdeckung des 3. Mordes infolge Nachlassens der Vorsicht des Täters und zunehmender Alarmierung der Umwelt. — Diese Kennzeichnungen der Täterpersönlichkeit erscheinen uns teilweise zu allgemein, die geknüpften Beziehungen zu unverbindlich, m.a. W.: die Zeichnung der speziellen Charakterstrukturen wird nicht deutlich genug. Dies ist aber im Rahmen einer Arbeit, die sich im wesentlichen auf z. T. weit zurückliegende Fallbeschreibungen stützt, auch nicht zu leisten. — Das Kapitel »Der Mordgedanke« umgreift nicht nur den Weg vom ersten Gedanken zum Entschluß mit den dogmatisch vielfach nicht faßbaren Beiträgen, die das Opfer oder andere Personen zur Tat leisten, sondern auch die »Nachwehen« der Nach-Mordzeit, zu denen die Aufrüttelung des Sexualtriebes, aber auch eine charakteristische hypomanische Erregung gehöre. — Nunmehr wird der Mörder auf »Fährten und Fluchtweg« verfolgt. Der komplexe »Mordverdacht« wirft zahlreiche Probleme auf: Es gibt ganze Kategorien von Verdächtigen oder eo ipso Unverdächtigen, und dann wieder Individuen, die durch ihr Verhalten Verdacht erregen oder sich über jeden Verdacht erheben. Aber auch die Bewer-
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tung von Spuren, Blut, Kratzwunden, Sperma und dergleichen reicht teilweise in die psychologische Ebene. Der Begriff »Alibi«, zunächst eine Ortsrelation, wird sehr weit gefaßt: Es gibt ein Alibi der Waffe, des Alters, des Geldbesitzes u. a. m. Ferner erweist sich der »physiognomische Mythos« von Gestalt und Aussehen des Mörders für seine Überführung hemmend. Und schließlich steht ihm der »juristische Fluchtweg«, das »rechtliche Alias« zu Gebote: Die Behauptung der Notwehr, der Fahrlässigkeit, der Einwilligung des Verletzten, der Tötung durch andere, unbekannte Täter, des Unfalls oder der natürlichen Todesursache. — Zur Problematik der »Täterkollektive« können wir v. Hentig zitieren: »Gegenüber der nüchternen Vereinfachung des Gesetzes und den starren begrifflichen Formeln der Rechtsprechung ist die Realität der zusammenwirkenden, entstehenden und zerfallenden Tätergruppen allerdings ein unberührtes, in seiner Abgründigkeit beinahe trostlos-verlassenes Objekt der Kriminal Wissenschaft.« — Im letzten Kapitel (»Das Opfer«) kennzeichnet v. H. die engen Beziehungen zwischen Täter und Opfer. Sie passen nicht nur oft zueinander wie Schlüssel und Schloß, auch ihre Lebensverhältnisse weisen vielfach komplementäre Eigenheiten auf. Neben starkem Altersunterschied beschreibt Verf. plastisch die aggressiven Opfer-Typen, vom bloßen »Ekel« zum lebensgefährlichen Quälgeist; ferner in Anlehnung an die Täter-Typen das depressive und das »räuberische« und schließlich noch das isolierte Opfer. — Zum Schluß werden 150 Mordfälle von kriminalwissenschaftlichem Interesse zusammengestellt. 4. von Hentig, Hans: Probleme des Freispruchs beim Morde. Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1957. In Ergänzung und Vertiefung des in vorstehender Monographie »Zur Psychologie der Einzeldelikte II Der Mord« Gesagten werden hier die Ursachen und Gründe der hohen Freispruchsrate, die in Westdeutschland zwischen 20 und 25% liegt, zusammengefaßt. Typen, Spielarten des Freispruchs dienen als Leitlinie: a) Die falsche Selbstbeschuldigung, die ein schließlich zum Freispruch führendes Verfahren auslöst, läßt erkennen, wie stark bei vielen Persönlichkeiten, meist Geisteskranken und Psychopathen, der Hang nach Schmerzzufügung ist. b) Die Tücke der Indizien stört und verwirrt alle Lebensverhältnisse. Das Gericht kann sich nicht immer der PseudoLückenlosigkeit entziehen, und deshalb sind gerade die Fälle, in denen der Zufall Rettung brachte, lehrreich, aber auch bedrückend, c) Die Wirkung des persönlichen Eindrucks führt in die »stille Irrationalität« des Strafverfahrens. Passen Bild des Menschen und Tat nicht zusammen, lassen wir uns ungern zu einer Korrektur des persönlichen Eindrucks bestimmen. Die Freispruchs-Chance scheint zu wachsen, je krasser der Widerspruch von böser Tat und kultivierter Persönlichkeit ist. d) Der Wert vergleich von Täter/Opfer gibt dem Verf. Anlaß, die Wirkung »prä-juristischer Würdigungen« i. S. eines Durchbruchs
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zwar primitiver, aber doch soziologisch wie psychologisch nicht ganz falscher Vorstellungen einer Betrachtung zu unterziehen. Ein Freispruch ist am ehesten zu erwarten, wenn dem Täter viele gute Eigenschaften zukommen oder zugeschrieben werden können und wenn das Opfer mit Mängeln schwer beladen ist, d.h. je größer diese »Wertdistanz «ist oder wenigst ens hingest eilt werden kann. Dementsprechend machen Staatsanwalt und Verteidiger den Versuch, Täter und Opfer in Richtung ihrer Thesen umzufärben, e) Die Gutachten stimmen nicht zusammen: Der Freispruch ist unausbleiblich, sobald sich die Meinungen der Gutachter »sachverständig« widersprechen. Dies gilt insbesondere für Giftmordfälle, für Gutachten von Schriftsachverständigen und ballistischen Experten. Auch der persönliche Eindruck des Gutachters ist nicht ohne Belang, f) Das Gewicht von Verteidiger und Staatsanwalt, von Angriff und Abwehr in diesem »Duell«, liegt bei den einzelnen Delikten offensichtlich verschieden verteilt. Es neigt sich je nach Straf art und Strafmaß mit zunehmender Schwere der Verteidigung zu; beim Morde ist ein Optimum erreicht. Im speziellen werden die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen Verteidigung dargelegt, g) Der Z e i t e f f e k t , vor allem bewirkt durch die Länge des Instanzenzugs, macht sich aus den verschiedensten Gründen viel eher zugunsten des Angeklagten als gegen ihn geltend. Der Schwund der Beweismittel ist größer als der Zuwachs. Am empfindlichsten reagieren auf »Verrostung« und Zeit verlauf die Teile des belastenden Beweises, die sich auf Zeugen und Sachverständige stützen, h) Das Leben nach dem Freispruch stellt gewissermaßen die Frage, ob es Anhaltspunkte für Schuld oder Unschuld des Freigesprochenen bietet. Bei vielen Freigesprochenen setzt ein Wanderleben ein, bedingt durch die Ächtung der Umwelt; andere werden jedoch bedenkenlos wieder aufgenommen. Ob der Instinkt der Massen sichergeht, ist schwer zu sagen. Viele Freigesprochene erleiden einen gewaltsamen Tod oder sterben sehr früh; sie verüben Selbstmord oder verfallen in Geisteskrankheiten; sie stürzen sich in radikale Bewegungen, denen sie zum Opfer fallen. Kann man aber wirklich der Tatsache Bedeutung zumessen, daß die hübsche Gertrud Patterson nach dem Freispruch nach Europa fährt und mit der »Titanic« bei der Rückkehr untergeht? i) Im Rückblick und Ausblick erwähnt v. Hen t ig u. a. noch das Phänomen, daß gewisse Affekte des Gerichts, die sich durch einen Freispruch mangels Beweises gewissermaßen angestaut haben, in einen neuen Fall hinübergreifen. Wir selbst haben erlebt, daß in einem Mordprozeß die Anwesenheit einer kurz zuvor mangels Beweises Freigesprochenen im Zuhörerraum den Vorsitzenden zu gereizten, wenig sachlichen Äußerungen veranlaßte. Ob hierdurch allerdings die richterliche Entscheidung wirklich beeinflußt wurde, wagen wir nicht zu entscheiden.
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5. von Hentig, Hans: Zur Psychologie der Einzeldelikte. III. Der Betrug. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1957. Die Gesamtsituation des Betrugs gibt einen dankbaren Stoff für die psychologische Analyse: Beim Betrug steht die psychische Einwirkung auf das Opfer im Vordergrund; es gilt, dem »menschlichen Willen eine falsche Walze unterzuschieben«. Den Betrug in seiner psychologischen und soziologischen Fülle zu erfassen, gelingt v. Hentig in besonderem Maße. Zunächst interessiert wieder das »Bild der Zahlen«: Die rasch ansteigende Kriminalitätsziffer des Betrugs; die von der Norm stark abweichende Altersstruktur der Betrüger zugunsten des mittleren und höheren Alters; die hohe Rückfallshäufigkeit; ferner die »Terra incognita«: ein unübersehbares Dunkelfeld infolge unterlassener Anzeigen; mangelhafte gerichtliche Klärung; Verkürzung der statistischen Zahlen dadurch, daß der Täter ohne Rücksicht auf eine Mehrheit von Straftaten nur einmal gezählt wird; Zurücknahme des Antrags bei Antragsdelikten; Verhinderung der Verfolgung durch simulierte Erkrankungen; ein hoher Einstellungs- und Freispruchsprozentsatz. Ergebnis: »Je mehr die Flut des Betrugs anschwillt, um so höher ist die Rate der Nichtverurteilung.« — In dem Kap. »Die objektiven Elemente der Täuschung« werden zunächst die Betrugslagen des Alltags erfaßt. Zum Einteilungsschema eignet sich die seelische Situation des Opfers: Mitleid mit Krankheit, Not, Trauer usw., aber auch Anlehnungsbedürfnis werden betrügerisch mißbraucht. Hilfsbereitschaft und Hilfsbedürfnis werden vom Betrüger blitzschnell erkannt und ausgebeutet; die Gewinnsucht des Opfers gehört vielfach zu der alltäglichen Betrugslage; die Devotionslust auf der Opferseite ist die psychologische Grundlage für den Erfolg des Hochstaplers. Die »Großen Konstellationen« für den Betrüger ergeben sich durch die seelischen Erschütterungen bei politischen oder sozialen Katastrophen: Der falsche Kriegsheld, die Hochstaplerin in Witwentracht, die falsche Krankenschwester, aber auch der angeblich politische Märtyrer und der Wiedergutmachungsschwindel blühen auf. — Im 4. Kap. findet man treffende Ausführungen über den Täuschungsapparat des Betrügers: Er muß sich so kostümieren, daß er Vorbildern des Reichtums, der Vornehmheit und jener Stufe sozialer Saturiertheit nahekommt, die von der Pflege eigener Interessen sich dem Wohle des Mitmenschen zuwendet. — Bei der Behandlung der Psychologie der betrügerischen Persönlichkeiten beschränkt sich Verf. auf die Spielarten, bei denen der Täuschungsakt Technik und Kunstfertigkeit verrät. Er beschreibt hier den »Darsteller«, an dessen Suggestivkraft härtere Ansprüche gestellt werden als an den Schauspieler; dann den »Menschenfeind«, der an einem Neidkomplex siecht, dem es »mächtig Spaß gemacht hat, die Opfer hereinzulegen«; ferner finden wir den »Motorisch-Erregten«: Die Unruhe des echten Betrügers tritt in seiner Neigung zum Verprassen, zum Spiel und in der triebhaften Lust an Ungewißheit zutage; schließlich wird noch auf den »Zerstörer«
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hingewiesen: Gewinnsucht, emotionelle Verhärtung und psychomotorische Beschleunigung lassen auch gewaltsame Reaktionen erwarten. — Bemerkenswerte Ausführungen bringt ferner das Kapitel »Der Betrüger vor Gericht und in der Haft«: Er handhabt meisterhaft das Sedativ des Geständnisses. In der Haft übt er sein Metier unter den veränderten Bedingungen weiterhin aus. — In den letzten Abschnitten wird die Rolle der »Mitspieler und Statisten« und das »Gefüge der Opferseite«, sowie die »Beute« einer Analyse unterzogen. 6. von Hentig: Hans: Die Kriminalität der lesbischen Frau. Beiträge zur Sexualforschung, 15. Heft. Verlag Ferdinand Enke, Stuttgart, 1959Nach einleitenden Bemerkungen über die Tabuierung und Bagateliisierung der Tribadie seitens der Männer, über das durch die bisherigen Untersuchungen nur unklar herausgearbeitete Bild ihrer Häufigkeit, über ihre Geschichte und über das Problem ihrer Strafbarkeit untersucht v. Hentig zunächst die lesbische Umwelt, d. h. spezielle Situationen, die anlagemäßig vorgegebene Reaktionsbereitschaften herauszuholen geeignet sind. Hier werden genannt: i. Die Haft, die, infolge der totalen Abschaltung vom Manne einen Spannungszustand erzeugend, lesbische Tendenzen freilegt. 2. Der Beruf: a) Schon durch die Berufswahl suchen Frauen von lesbischen Inklinationen »Tuchfühlung« herzustellen (Masseusen, Friseusen, Gesellschafterinnen, Zimmermädchen, Verkäuferinnen, Schauspielerinnen, Krankenschwestern usw.). b) Eine zweite Kategorie bilden Frauen mit ausgezeichneter körperlicher Leistung (z. B. Sportlerinnen, Turnierreiterinnen). c) Eine dritte Gruppe setzt sich aus Frauenrechtlerinnen, Schriftstellerinnen, Künstlerinnen, politisch aktiven Frauen und wissenschaftlich bedeutsamen Frauen zusammen, d) Und schließlich findet man Frauen mit dem Machtbereich (Theaterdirektoren, Beamte der weiblichen Polizei, Gefangenenwärterinnen, Sozialpflegerinnen bis hinauf zu den Kommandeusen weiblicher Verbände). — Die lesbische Anlage äußert sich in Physis und Psyche, ohne daß diese beiden Kategorien scharf zu trennen sind. Systematisch werden nach der Stärke der lesbischen Anlage drei Hauptgruppen unterschieden, die ihrerseits wieder der Kontrastformel von Subjekt und Objekt, d. h. von lesbischer Aktivität und Passivität unterworfen sind: i. Die fixierte aktive lesbische Anlage erhebt sich gegen »den« Mann, lebt mit anderen Spielarten der gleichen Art in einem protektiven Geheimbund und wird durch das Vakuum des passiven Typs mächtig angezogen, während die fixierte lesbische Neigung passiver Ausprägung stillere Formen annimmt. 2. Bei der zweiten Gruppe ist die sexuelle Hinneigung nach beiden Richtungen schaltbar. Zu den auslösenden Faktoren gehören Alkohol und manche Genußgifte, lesbische Situationen und Praktiken, tuberkulöse Prozesse und Stoffwechselstörungen aller Art. 3. Eine dritte Gruppe nennt v. Hentig die »organisch kreisende« lesbische Neigung. Hier
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wird insbesondere an die einschneidenden generativen Prozesse der Frau gedacht. — Nach Bemerkungen über die Erbbiologie schildert v. Hen t ig die körperliche Konstitution der Lesbierinnen, die in Richtung des männlichen Typus geht. Hierbei wird auch die vielfach männliche Kleidung der Lesbierinnen als »selbstgewähltes sekundäres Geschlechtsmerkmal« angesehen. — Die Psyche der Lesbierinnen zeichnet sich nach v. H. durch folgende Wesenszüge aus: an erster Stelle steht der Männerhaß, von der scheuen und stillen Ablehnung bis zur lauten Feindschaft gegen alle Männer gehend. Die echte und aktive Lesbische will den Mann ersetzen, in dem sich nach ihrem Gefühl das aktive Prinzip zu laut, zu plump und zu gewaltsam ausdrückt. Weitere Charakterzüge sind Besitzgier und Herrschsucht; die lesbische Frau ist aggressiv erregbar, rücksichtslos, ohne Furcht, wenn es um Objekte ihres Trieblebens geht. Als weiterer lesbischer Zug wird die Neigung zu lasziven Geschichten angesehen. Besonders aber wird hervorgehoben eine kausale Reziprozität zwischen Sadismus bei der aktiven und Masochismus bei der passiven lesbischen Frau. Ferner ist die lesbische Neigung nicht selten mit Bewegungsdrang und guter körperlicher Leistung verbunden. Ergänzend sei der ästhetische, künstlerische und wissenschaftliche Zug zu erwähnen, in dem sich die abartige Neigung am besten sublimieren könne. Und schließlich wird die kriminogene Bedeutung von Depressionen und Selbstmord erwähnt, die mit der echten lesbischen Anlage häufig verbunden sind. Das Kapitel »Rechtsbruch und lesbische Neigung« behandelt zunächst die Verbrechen gegen das Leben. Bei einem Teil der vorgetragenen Fälle kommt in den Berichten das Wort »lesbisch« überhaupt nicht vor; jedoch rücken nach v. H. Indizien wie Männerhaß, Aggressivität und maskuliner Körperbau die lesbischen Motive in den Bereich der Wahrscheinlichkeit, auch wenn begleitende Eigentumsdelikte die Fälle verdunkeln. Unbefriedigend bleibt jedoch die Ungeklärtheit der Fälle. Bei gesicherter lesbischer Grundlage lassen sich 3 Gruppen unterscheiden: a) Mord an der Geliebten, b) Eliminierung des Ehemannes, c) Konflikte anderer Art. —- Bei den Vergehen gegen das Eigentum spielt die lesbische Anlage entweder die Rolle der Gelegenheits-Bereitung oder es läßt sich vermuten, daß ihnen ein dumpfer Männerhaß und die Verachtung der dummen Männer bei großen Schwindeleien zugute kommt (Fall Spitzeder, Katharina des Franc, Hochstaplerinnen, Hoteldiebinnen, die mit lesbischen Situationen arbeiten). Schließlich spielen auch Erpressungen, z. T. in subtilen Formen, eine Rolle. — Zu den Delikten gegen die Sittlichkeit wird zunächst der lesbisch motivierte Lustmord gerechnet, der aber offensichtlich keine besondere Bedeutung besitzt. Die Deutung des mitgeteilten Falles — das Opfer war ein 8j ähriges Mädchen — erscheint schlüssig; jedoch wurde er letztlich nicht mit Sicherheit als Lustmord erwiesen. Bedenken haben wir allerdings, wenn v. H. sado-masochistischen Phantasien in Richtung der Umsetzung in die Tat hohe Bedeu-
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tung zumißt. Dem widerspricht auch sonst manche Erfahrung. Die lesbischen Notzuchtsfälle sind anscheinend ebenfalls selten. Häufiger scheint eine Mittäterschaft beim Notzuchtsakt des Ehemannes vorzukommen. Hier wird eine lesbische Anlage vermutet. — Überlegungen über Psychologie und Folgen lesbischer Verführung lassen nach Schweizer Muster eine Behütung der Mädchen über 14 Jahren bis zur Volljährigkeit durch das Gesetz ratsam erscheinen. 7. Steindamm, Hugo—Ackermann, Elsbeth: Kriminelle Anlagen in Hand und Handschrift. Verlag Hans Huber, Bern und Stuttgart, 1958. Mit der Unterscheidung zwischen charakterschwachen Kriminellen einerseits und anlagebedingten Hangtätern andererseits wird im Vorwort bereits sozusagen der erste Knopf der Weste verfehlt. Diese Trennung ist kriminalpsychopathologisch nicht durchführbar, da es sich praktisch um ein und dieselbe Tätergruppe handelt. Auf diesem Irrtum basierend führt uns nun die Schrift auf direktem Wege in die kriminologische Ära Lombrosos zurück. Unbelastet durch die inzwischen erschienene Literatur verallgemeinern die Verfasser ihre an 100 schwerkriminellen Eigentumsverbrechern gefundenen Merkmale in Hand und Handschrift: Sie schließen, daß diese Befunde generell auf kriminelle Anlagen und damit auf die Gefährdung bzw. Gefährlichkeit solcher Probanden hinweisen. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang die Anwendung der Sicherungsverwahrung propagiert. M. a. W.: Hand und Handschrift erlauben die Diagnose des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anwendung entsprechender strafrechtlicher Maßnahmen.— Der Wert dieser Untersuchung liegt aber in den empirischen Befunden: An zahlreichen Schriftproben wird dargetan, daß bei schwerkriminellen Eigentumsverbrechern folgende drei Merkmale durchgängig gefunden werden: i. Formungsunvermögen, 2. Störungen in den Unterlängen und 3. Bewegungsschlaffheit und -starre. Bei den Handabdrücken konnte eine Verbindung von schlechter Konsistenz der Linie mit »ausgewaschenen« Linien beobachtet werden. Daneben weist auch die Außenhand der Kriminellen charakteristische Merkmale auf: i. Die sog. Knoten (die seitlichen Verdickungen der Gelenke) zwischen den ersten und zweiten Fingergliedern sind nicht vorhanden oder nur ganz schwach ausgeprägt. 2. Der Daumen läßt sich weit vom Zeigefinger abbiegen. Das Gelenk zwischen dem 2. Daumenglied und dem Mittelhandknochen des Daumens tritt stark nach außen hervor und 4. der Daumen selbst ist auffallend groß und kräftig. — Bedenklich erscheinen uns jedoch wieder die nicht-beweisbaren, aber naturgemäß auch nicht widerlegbaren Deutungen der Merkmale. So symbolisiere das Formungsunveimögen ein plötzliches Versagen der geistigen Steuerung der Persönlichkeit; die Störungen der Unterlängen sollen in der Triebschicht selbst einen Mangel an Regelung und an Ordnung anzeigen; die Bewegungsschlaffheit und Zeitschr. f. d. grs. Strafrechtsw. LXXI.
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-starre sei ein Zeichen für Lebensarmut. In erhöhtem Maße geben die Deutungen der Handmerkmale Anlaß zu Zweifeln. Der Handrücken bzw. der untere Teil des Handtellers symbolisiere die tiefsten Schichten der Persönlichkeit, also den Bereich des Unbewußten und der Triebe. Hier bestehe bei den Kriminellen, wie einmal die mangelnde Ziselierung der Linien und zum anderen die Störungen zeigten, ein Mangel an Geprägtheit, an Gerichtetheit, an Regelung, an Ordnung. Dadurch seien sie ständig der Gefahr einer Überflutung durch die Triebe oder durch die Kräfte des Unbewußten ausgesetzt. Die sog. Linie 2 symbolisiere das verstandesmäßige Denken. Sei sie schlecht ziseliert und weise sie so starke Störungen auf, wie dies bei den Kriminellen der Fall sei, dann bestehe nicht nur ein Mangel an Schärfe des Denkens, sondern auch die Unfähigkeit, bei Entscheidungen der verschiedensten Art den Verstand genügend zur Geltung zu bringen. Eine Störung der sog. Linie 4 bedeute eine wesentliche Beeinträchtigung der Willenssphäre. Der Daumen schließlich symbolisiere den Grad der Ichbehauptungstendenzen usw. usw. Hierauf wird dann das Gebäude der kriminellen Persönlichkeit errichtet. — Die sicherlich sorgfältig erhobenen empirischen Befunde verdienen es eigentlich nicht, daß sie durch fragwürdige Deutungen und naive, aber nicht ganz ungefährliche Folgerungen in ein falsches Licht geraten. 8. Undeutsch, Udo: Die Entwicklung der gerichtspsychologischen Gutachtertätigkeit. Verlag für Psychologie, Dr. C. J. Hogrefe, Göttingen, 1954. Undeutsch bezeichnet es als ein dringendes Gebot, nachdrücklich die Aufmerksamkeit auf die forensische Psychologie einschließlich ihrer wissenschaftlichen Umwälzungen innerhalb der letzten Jahre zu lenken. Er stellt drei Aufgaben der gerichtspsychologischen Gutachtertätigkeit in den Vordergrund: i. Aussage-Psychologie, 2. KriminalPsychologie. 3. Schriftexpertise. — Die Begutachtung der Zeugenaussage wird aus folgenden Gründen mit besonderer Ausführlichkeit behandelt : Sie sei das einzige Gebiet, auf dem sich eine grundsätzliche Wandlung vollzogen habe, und ferner mache sie gegenwärtig den weitaus größten Teil der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit aus. Nach einer Einführung in die kurze Geschichte der Aussage-Psychologie und nach kritischer Würdigung der früheren, hauptsächlich experimentell gewonnenen Ergebnisse sieht Undeutsch den grundsätzlichen Wandel der Gutachtertätigkeit darin, daß heute die Tätigkeit bzw. die Aufgabe des Gutachters nicht mehr nur darin besteht, daß er mögliche Fehlerquellen für die Aussage bzw. die Glaubwürdigkeit des Zeugen aufdeckt, sondern auch den Nachweis für die Richtigkeit der Aussage zu erbringen und damit bei der Überführung des Täters mitzuwirken habe. Dabei erschöpfe sich die Tätigkeit des psychologischen Sachverständigen nicht darin, die generelle Glaubwürdigkeit eines Zeugen herauszuarbeiten, sondern die Glaubwürdigkeit der Aussage hinsieht-
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lieh des speziellen Tatbestandes zu beurteilen. Methodisch betont Undeutsch zu Recht die Bedeutung der Exploration für die Gesamtbeurteilung. — Schon in diesem Teil der Schrift wird aber die Kampfstellung des Verfassers gegen die forensische Psychiatrie deutlich. Er bezeichnet die Zuziehung des Mediziners (gemeint wohl: des Psychiaters bzw. Jugendpsychiaters) für derartige Aufgaben als verfehlt, da dieser nur für die pathologischen Ausnahmefälle zuständig sei, während er auf dem Gebiete der Normalpsychologie weder über eine fachliche Ausbildung noch über besondere Erfahrungen verfüge. Demgegenüber muß betont werden, daß gerade in der Aussage-Psychologie — man denke nur an die Angaben Pubertierender — psychopathologische Phänomene vielfach eine entscheidende Rolle spielen. Das Ressentiment des Verfassers gegenüber der forensischen Psychiatrie kommt übrigens auch dadurch zum Ausdruck, daß der wissenschaftliche Beitrag der Psychiatrie auf diesem Gebiet nicht oder nur negativ erwähnt wird. — Der übersteigerte Anspruch der forensischen Psychologie, wie ihn gerade Undeutsch auch sonst vertritt, wird in dem zweiten Teil der Schrift noch deutlicher. Ohne auch nur die weit zurückreichende Tradition der Psychiatrie auf dem Gebiete der Beurteilung des Täters zu erwähnen, hält Undeutsch die Psychologie dafür ausersehen, hier gewissermaßen endlich einmal das wirklich zuständige Fachgebiet zum Zuge zu bringen. Die Forderung Undeutschs bezieht sich nicht nur auf die kriminalbiologische Beurteilung des Täters ganz allgemein, sondern auch auf zahlreiche Einzelfragen, wie z. B. die Beurteilung nicht-krankhafter Bewußtseinsstörungen im Rahmen des § 51 StGB, auf die Frage der Verantwortlichkeit der Jugendlichen im Sinne des § 3 JGG, auf die nach § 105 JGG zu treffenden Entscheidungen, ferner auf die Frage der heilerzieherischen Behandlung und das Vorliegen sog. schädlicher Neigungen nach § 17 JGG. In all diesen Fällen sei dem psychologischen Sachverständigen der Vorzug zu geben. Wir müssen uns hierbei auf die kritische Anmerkung beschränken, daß bei den aufgezählten Fragestellungen psychopathologische oder reifungsbiologische Gesichtspunkte und Probleme vielfach ganz im Vordergrund stehen. Für deren Beurteilung ist aber heute und in Zukunft der Psychiater oder speziell der Jugendpsychiater als zuständig anzusehen. Dem Psychologen dagegen fehlen, wie sich in foro immer wieder erweist, nicht nur die Erkenntnismöglichkeiten auf dem fundierenden körperlichen Gebiet, sondern auch das nur auf klinischem Hintergrund erfahrbare psychopathologische Wissen. So gut wie alle wesentlichen Arbeiten stammen dementsprechend aus der Feder der Psychiater. Wenn der Richter auch fraglos auf die Mithilfe des Psychologen in geeigneten Fällen nicht verzichten sollte, so erscheint es uns doch bedauerlich, wenn durch einen sachlich nicht ausreichend gerechtfertigten Geltungsanspruch mancher Vertreter der Psychologie eine Grenzüberschreitung in andere Fachgebiete propagiert wird, die letztlich den forensischen Aufgaben nicht dienlich ist, 43*
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9. Bach, W.: Kindliche Zeuginnen in Sittlichkeitsprozessen. Verlag S. Karger, Basel (Schweiz)—New York, 1957. Eine bemerkenswert saubere, mit ausgezeichnet dargestellter Kasuistik unterbaute Untersuchung psychiatrischer Provenienz, die sich am Phänomen orientiert und sich zu Recht analytisch-psychologistischer Deutungen enthält. Bach stützt sich allerdings nur auf 17 eigene Fälle, von denen er 5 mitteilt, bei denen sich erst in relativ spätem Verfahrensstadium die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen herausstellte. Diese Begrenztheit und die Einseitigkeit des dargebotenen Untersuchungsguts bedingt, daß die ganze Weite der Problematik nicht umgriffen werden kann und allgemein das Gewicht vielleicht etwas zu stark auf die Unglaubwürdigkeit kindlicher Zeuginnen gelegt wird. Jedoch erweisen sich unter diesem Vorbehalt die Ergebnisse, von denen wir nur einige herausgreifen können, als überaus wertvoll: Zunächst ist dem Verf. bei der Behandlung der Intelligenzfrage durchaus darin zuzustimmen, daß eine Minderbegabung an sich noch nichts zur Frage der Glaubwürdigkeit besagt, daß sie aber bei gleichzeitigem Vorhandensein bestimmter Charakterzüge, in erster Linie Gemütsarmut und Geltungsbedürfnis, Verhaltensweisen fördert, die eine Unglaubwürdigkeit bedingen können. Sodann bieten einige Fälle Anlaß zu interessanten Feststellungen über das Problem der psychischen Infizierbarkeit von Mädchen im Beginn der Pubertät und über den Weg, das Ausmaß und die Technik der sog. psychischen Epidemie. Ein weiterer Fall demonstriert, wie ein asthenisches, in seiner Charakterstruktur disharmonisches Kind den Anlaß gibt, ein geltungsbedürftiges, ganz nach außen gewandtes Mädchen mit den angeblichen Erlebnissen hervortreten zu lassen und wie bei einem bald aus der Infektionsquelle entfernten Kind das Phantasiegebäude rasch zerfällt. Ferner wird evident dargelegt, daß bei einer Konstellation, bei der zwei Mädchen über das gleiche angebliche Erlebnis berichten, einem die aktiv führende Rolle zukommen und bei dem anderen ein hohes Maß an Suggestibilität vorhanden sein muß. Handelt es sich dagegen um gleichberechtigte Partner ohne ein solches Abhängigkeitsverhältnis und sind auffällige Charakterztige bei beiden Zeuginnen nicht nachweisbar, so darf man von vornherein mit gewisser Berechtigung auf die Glaubwürdigkeit der Angaben schließen. Eine Idealnorm einer zunächst paradox wirkenden kriminalpsychologischen Situation wird an Fällen transparent, in denen das aktive, antriebsreiche, geltungsbedürftige Kind, von dem die Angaben ausgehen, weniger umfangreiche Beschuldigungen vorbringt, als das gehemmte, scheinbar nur widerwillig in das Verfahren hereingezogene Mädchen. Gerade diese Situation kann leicht Veranlassung geben, für eine Glaubwürdigkeit verwertet zu werden. Schließlich ergibt sich aus den Fällen aber auch ein gewisser Idealtyp des fälschlich belasteten Mannes: Während man bei den geständigen Sexualverbrechern häufig den Typ des selbstunsicheren gehemmten Mannes mit Kontaktschwierigkeiten findet,
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sind es hier hyperthymische, gemütsreiche Männer, mit Freude am Umgang mit Kindern und eigener infantiler Note. Nach Ausführungen über den »Gang der Untersuchung« fordert Bach in der »Schlußbetrachtung«: i. Möglichkeit frühzeitiger Einschaltung des Gutachters in den Gang der Untersuchung. 2. Bindende Vorschriften für die Zuziehung von Gutachtern für bestimmte Alterssrufen. 3. Im allgemeinen die Zuziehung eines Psychiaters, der auf dem Gebiete der Kinderpsychiatrie, Kinderpsychologie und forensischen Psychiatrie über umfassende Kenntnisse verfügt. 10. Schneider, Kurt: Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Ein Vortrag. 3. Aufl., Verlag Georg Thieme, Stuttgart, 1956. Die i. Auflage dieses Vertrages wurde von Seelig in dieser Zschr. (63, 364, 1951) in extenso gewürdigt; dem ist nur weniges hinzuzufügen: Kurt Schneiders Gedanken haben inzwischen ihre Wirkung entfaltet, fraglos beunruhigend, aber auch fruchtbringend. Insbesondere wurde seine psychiatrische Systematik mit der grundlegenden Differenzierung des seelisch Abnormen in »Folge von Krankheit« und in bloße »Spielart seelischen Wesens« nunmehr der Fassung der §§ 23 und 24 des jetzigen Entwurfs insofern unterlegt, als die anlagemäßigen Abartigkeiten neben den krankheitsbedingten expressis verbis als Exkulpationsmerkmal genannt werden. Hierdurch werden jedoch Krankheit und Variation gewissermaßen auf eine Ebene gestellt. Diese, von der Gesamtkonzeption des Entwurfs her gesehen, verständliche Auswirkung liegt aber nicht eigentlich im Sinne der Lehre Kurt Schneiders, da sie eine auch hinsichtlich der rechtlichen bzw. sozialen Folgen bedenkliche Verwischung der Grenzen dieser grundsätzlich unvergleichbaren Gruppen seelischer Abnormitäten fördert. Unter Hinweis auf eigene kritische Bemerkungen (vgl.ds.Zschr. 70,25,1958), ist die Formulierung der §§ 23 und 24 des Entwurfs — obwohl vom Schuldprinzip her bestimmt — m. E. letztlich geeignet, zu einer Unterhöhlung des Prinzips zu führen. — Neu hinzugekommen ist ab 2. Auflage die umfangreiche Anmerkung i über Sinngesetzlichkeit und Verstehen. In ihr kristallisiert sich ein Stück Lebenswerk Kurt Schneiders. Wir finden hier vor allem eine Absage an den modernen psychologischen Positivismus, der dem materialistischen Positivismus nachfolgte. Nicht nur der Einbruch einer Psychose, sondern auch die vorgegebenen Verstandesanlagen, das vitale Triebleben, die Grundzüge der Persönlichkeit, aber auch die jeweilige Altersfärbung und schließlich gewisse Wandlungen und Schwankungen des unerlebbaren Untergrundes, auf dem alles Seelische ruht, bleiben unverständlich. »Eine durchgehende Psychologisierung alles nichtpsychotisch seelisch Abnormen und Seelischen überhaupt kann nur mit konstruktiven Deutungen geschehen.« Die Auswertung dieser Erkenntnisse im Hinblick auf ihre zivil- und strafrechtliche Relevanz wäre eine reizvolle und lohnende wissenschaftliche Aufgabe. — Nach wie vor halten wir
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Literaturbericht
diesen Vortrag für die bemerkenswerteste neuere Veröffentlichung au t dem Gebiet der Zurechnungsfähigkeit. ii. in der Beeck, Manfred: Praktische Psychiatrie. Verlag Walter de Gruyter & Co., Berlin, 1957. Dieses Buch ist gedacht als Zusammenschau psychagogischer und psychotherapeutischer Maßnahmen, die heute bei psychisch Kranken durchgeführt werden können, und stellt eine in dieser Art bisher nicht zu findende Proklamation psychohygienischer Forderungen in Umgang und Behandlung seelisch abnormer Menschen dar. Es unterstützt damit Bestrebungen der »World Federation for Mental Health« und auch der »Defense sociale«. Es ist von echtem Humanismus getragen, ohne in oberflächlichen Optimismus zu verfallen, d. h. ohne den Boden des praktisch Möglichen zu verlassen. Ergänzend sind juristische Probleme angefügt. — Für den Juristen ist dieser plastische Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse, in die unmittelbaren Probleme, die sich für den Psychiater und seinen Patienten ergeben, wertvoller als manche theoretischen Erörterungen zu diesen Fragen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Situationen, in denen Gesetz und Wirklichkeit des Lebens in einem für Patient und Psychiater unerquicklichen Gegensatz stehen. Die Abschnitte über »Juristische Einweisungsformalitäten«, »Pflegschaft und Vormundschaft« und »Wahlrecht« bringen eindrucksvolle Beispiele. Unter kriminologischem Aspekt interessieren die Erwägungen über Fragen der Zurechnungsfähigkeit. Die Kritik des Verf. richtet sich zunächst gegen die vielfache Nichtbeachtung der in § 51 Abs. 2 StGB geforderten Erheblichkeit der Schuldminderung. Die Unterscheidung zwischen »erheblich« verminderter und (nur) verminderter Zurechnungsfähigkeit wird psychiatrisch-psychologisch für möglich und juristisch-kriminalpolitisch für notwendig erachtet. Die Vorschläge laufen damit auf die Einführung eines Abs. 3 des § 51 StGB hinaus. Unter Einbeziehung der psychiatrischen Diagnosen kommt Verf. zu folgendem, allerdings vereinfachendem Aufbau des § 51 StGB: § 51 Abs. i: Zurechnungsunfähigkeit Idioten Psychotiker § 51 Abs. 2: erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit Imbezille , Organiker' § 51 Abs. 3: verminderte Zurechnungsfähigkeit Debile Psychopathen Im Rahmen dieses Schemas reichen die erheblich vermindert Zurechnungsfähigen nahe an die Grenze der Zurechnungsunfähigen heran. Die Strafmilderung ist in diesen Fällen dementsprechend obligatorisch. Für die (nur) vermindert Zurechnungsfähigen, für die die Strafmilderung bleiben soll, wird aus den allgemein bekannten Gründen die Anwendung des § 42b abgelehnt, dafür aber eine Erweiterung des § 42d StGB empfohlen: »Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im
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Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen, so kann das Gericht neben der Strafe seine Unterbringung in einem Arbeitshaus anordnen.« — Im »Schlußwort« findet man eine gedrängte Übersicht über die Forderungen, die mit der Durchführung einer »individuellen Psychiatrie« verknüpft sind. 12. Asperger, Hans: Heilpädagogik. Einführung in die Psychopathologie des Kindes für Ärzte, Lehrer, Psychologen, Richter und Fürsorgerinnen. Zweite, neubearbeitete und erweiterte Auflage. Springer-Verlag, Wien, 1956. Dieses Standardwerk der Heilpädagogik, dessen i. Auflage in wenig mehr über Jahresfrist vergriffen war, ist in hervorragender Weise geeignet, allen, die mit schwierigen Kindern und Jugendlichen zu tun haben, eine wirksame Hilfe zu leisten, nicht zuletzt unter dem Aspekt der Kriminalprophylaxe. In dem Ausdruck »Heilpädagogik« liegt für Asperger das Bekenntnis, daß nur das Pädagogische, im weitesten Sinne freilich, imstande ist, einen Menschen wirklich zum Besseren zu verändern, d.h. aus den verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes durch überlegene Menschenführung die besten auszuwählen. Keineswegs ist aber dieser »unerschütterliche pädagogische Optimismus« unkritisch oder sentimental. Man erkennt dies z. B. an der m. E. durchaus sachgerechten Bewertung des anlagebedingten Faktors gegenüber den mehr oder weniger reinen Milieutheorien gewisser psychoanalytischer Schulen; ferner an der vorsichtigen Bewertung der Testmethoden, deren Ergebnisse nicht im Sinne einer »stereotypen analytischen Dogmatik« gedeutet, sondern eingeordnet werden in die übrigen disziplmär oder frei gehaltenen Beobachtungssituationen, wodurch sich die Grenzen zwischen Tests und sonstiger Beobachtung auflösen. Die Grundeinstellung des Verf. findet bei den tiefenpsychologischen Richtungen wohl keinen großen Anklang. — In dem Kapitel »Allgemeine Symptomatologie« versucht Asperger von den Begriffen »Kontakt« und »Aktivität« aus zu den zentralen Bereichen der Persönlichkeit zu gelangen. Der spezielle Teil ist, wie üblich, in die großen Gruppen der »organischen« und der »funktionellen« Störungen unterteilt. Unter ersteren werden Schwachsinn, postenzephalitische Persönlichkeitsstörungen und Epilepsie, unter letzteren Neuropathie, einige Psychopathieformen und kindliche Schizophrenie behandelt. — Bei der folgenden Besprechung einiger Einzelsymptome verdienen die Ausführungen über »Stehlen und andere kriminelle Handlungen« besondere Beachtung. Hier werden verschiedene Typen und die Art der Delikte, sowie auch die Lebensverhältnissc der jugendlichen Delinquenten erörtert. Meist komme bei Schwachsinnigen und Haltlosen noch die ungünstige Umwelt hinzu, während der Hochstapler trotz guten Milieus kriminell werde. Asperger geht hier aber auch auf die therapeutischen Maßnahmen ein. Er weist eindringlich darauf hin, daß bei der strafrechtlichen Reaktion nur die
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erzieherischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden sollten. Er fordert eine Umerziehung und Hinführung zur positiven Tätigkeit. Den jugendlichen Kriminellen müsse zwar die Freiheit und die Verantwortung zunächst abgenommen werden, da sie keinen sinnvollen Gebrauch davon machen könnten. Gleichzeitig sei es aber Aufgabe, diese jungen Menschen zur rechten Einstellung zu bringen, was jedoch nur dann möglich sei, wenn im Heim eine menschliche Ordnung herrsche und nicht ein kaltes Schema oder ein starrer Drill und Zwang; denn hierdurch könnten erst recht gefährliche Ressentiments erzeugt, schwere Aggressionen ausgelöst und dissoziale Charakterzüge verstärkt werden. Asperger fordert damit im Strafvollzug Jugendlicher: menschliche Ordnung, Vorbild durch den Erzieher und Erziehung zur pflichtmäßigen Arbeit, möglichst Erlernung eines Handwerks. — Die Hervorhebung dieser, an sich nicht neuen Gesichtspunkte hält Asperger für notwendig, da sie in der Praxis noch lange nicht zur Selbstverständlichkeit geworden seien.
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