„Liste der verbotenen Substanzen 2005 – Konsequenzen für die Behandlung von Leistungssportlern“ Zeitschrift „Sportorthopädie – Sporttraumatologie“ Jahrgang 21, Heft 2 (2005), S. 117–120 Nachdem die Formulierung auf Seite 120, 1. Absatz „… Die nichtsystemische Anwendung von Glukokortikoiden ist darüber hinaus nur anzeigepflichtig. Ausreichend ist hierfür eine einfache ärztliche Bescheinigung. Sinnvollerweise wird aber auch in diesen Fällen das von der NADA bereitgestellte Formular verwendet …“ für Verwirrung gesorgt hat, möchten wir nach Rücksprache mit der NADA folgende Klarstellung anfügen: Die nicht-systematische Anwendung von Glukokortikoiden ist anzeigepflichtig. Nach der Behandlung ist grundsätzlich das ATUE-Formular auszufüllen und an den nationalen Fachverband bzw. an die NADA zu senden.
Eine Ausnahme wird jedoch für die in der Praxis nicht seltenen Fälle gemacht, in denen es sich bei der nichtsystematischen Gabe von Glukokortikoiden um eine Notfallbehandlung handelt und die Anzeige der Behandlung vor dem Wettkampf auf dem entsprechenden Formular aus zeitlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Behandlung auf einer kurzen Bescheinigung, die Befund, Diagnose, Angaben zur verabreichten Substanz (Name des Medikaments, Dosierung, Verabreichungsart) und die Ursache für die Notfallbehandlung enthält, zu dokumentieren und dem Sportler mitzugeben. Dieser sollte im Falle einer Dopingkontrolle
dem Kontrolleur die Bescheinigung vorlegen und dann die Bescheinigung an den nationalen Fachverband bzw. die NADA übersenden. Es wird jedoch empfohlen, auch in der Notfallbehandlung das ATUE-Formular zu verwenden, da dieses die erforderliche Dokumentation bereits vergibt und damit Unklarheiten vermieden werden können. Trotz des eindeutigen Wortlauts des WADA-Codes bzw. des internationalen Standards wird vor Starts im Ausland empfohlen, den dortigen Fachverband zu kontaktieren, da sich u.U. abweichende Regelungen ergeben können. Heiko Striegel