Neue Weiterbildungsordnung

Neue Weiterbildungsordnung

FussSprungg 1:85–86 (2003) DOI 10.1007/s10302-003-0028-6 D. Frank BERUFSPOLITIK Neue Weiterbildungsordnung Die Gründe für eine Novellierung der We...

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FussSprungg 1:85–86 (2003) DOI 10.1007/s10302-003-0028-6

D. Frank

BERUFSPOLITIK

Neue Weiterbildungsordnung

Die Gründe für eine Novellierung der Weiterbildungsordnung sind vielseitig. Die EWG, die Europäische-Wirtschafts-Gemeinschaft als gemeinsame, ökonomische Plattform eines zukünftig vereinten Europas kann aus heutiger Sicht als eine der Initialzündungen für ein zukünftiges, gemeinsames Fach Orthopädie/Unfallchirurgie angesehen werden. Der Ökonomie folgte neben kleineren, in der Öffentlichkeit nicht bemerkten europäischen Gemeinsamkeiten zunächst das Abkommen von Schengen, welches die für jeden spürbar die Grenzkontrollen der beteiligten Staaten aufhob. Am 1. 1. 2002 setzte die zwischenzeitlich als Europäische Union bezeichnete oberste Instanz in Brüssel den EURO als gemeinsame Währung ein, womit die sogenannte „Geldunion“ als zweite große Maßnahme nach der „Wirtschaftsunion“ nach außen sichtbar in Kraft trat. Wenn auch einige Jahrzehnte zwischen Ökonomie und Geld vergangen sind, so kann man nicht davon ausgehen, dass die nächste, gemeinsame Aufgabe nochmals so lange auf sich warten lässt. Im Rahmen der geplanten „Sozialunion“ ist eine Angleichung der sozialen Systeme wie Arbeit, Renten und Krankenversicherungen vorgesehen. Als erster Hinweis kann das Arbeitsgerichtsurteil angesehen werden, welches der

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Dr. med. D. Frank ()) Remigius-Krankenhaus Opladen Orthopädische Abteilung Am St. Remigius 26 51379 Leverkusen E-Mail: [email protected]

spanische Assistenzarzt bezüglich der Bewertung des Bereitschaftsdienstes – Arbeitszeit oder Ruhezeit – beim europäischen Gerichthof erstritten hat. Die Angleichung der europäischen Ausbildungssysteme zu einer vergleichbaren Weiterbildung mit bilateraler Anerkennung wird primäres Ziel sein. Eine Teilung der Fächer Chirurgie/Unfallchirurgie und Orthopädie ist außer in Österreich und in Deutschland in keinem anderen europäischen Land anzutreffen. Die Schweiz ist als Nicht-EU-Land außen vor. Somit wird nachvollziehbar, wieso sich die beiden Fächer Orthopädie und Unfallchirurgie aufeinander zubewegt haben. Es gab in der Vergangenheit aus unterschiedlichen Gründen bereits Bestrebungen in der Unfallchirurgie, sich von der Allgemeinchirurgie abzukoppeln. Die Orthopädie hätte sich allerdings ein weiteres, eigenständiges und mittlerweile in vielen Bereichen deckungsgleiches Fach Unfallchirurgie sicherlich nicht bieten lassen. Als logische Konsequenz wurde bei den vergangenen Ärztetagen eine Novellierung der Weiterbildungsordnung durch die Bundesärztekammer beschlossen. Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie und der Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie haben eine Zukunftskommission gegründet, um die Inhalte des gemeinsamen Faches zu definieren und der Bundesärztekammer als Entwurf vorzulegen. Eine große Hürde stellen die Partikularinteressen der einzelnen Berufsgruppen wie niedergelassene Fachärzte, klinisch operativ konservativ tätige Ärzte oder Rheumatologen dar. Aber auch die Vorstellungen der angrenzenden Fächer wie Radiologen oder Internisten im Hinblick auf Röntgenleistungen oder die Rheumatologie als eigenständiges „internistisches“ Fach sind erhebliche Stolpersteine auf dem Weg, einen gemeinsamen Konsens zu finden und eine gesamtgültige Weiterbildungsordnung zu verabschieden.

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Fuß & Sprunggelenk, Band 1, Heft 1 (2003) © Steinkopff Verlag 2003

Der gemeinsame Titel des neuen Facharztes scheint zunächst gefunden und von der BÄK als genehmigungsfähig anerkannt zu sein – Facharzt für Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie. Es ist vorgesehen, dass der persönlich vorrangig ausgeübte Schwerpunkt an den Anfang gesetzt werden kann, um nach außen darzustellen, wo der Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Die Inhalte der Weiterbildung und die Weiterbildungszeit scheinen klar zu sein. Der Leistungskatalog ist derzeit in der Diskussion, ebenso wie die Übergangsbestimmungen, die vor allem vorsehen, dass die derzeit in der Weiterbildung befindlichen Ärzte nach der alten Weiterbildungsordnung ihren Facharzt erwerben können und diejenigen, die sich bei Inkrafttretung der neuen Weiterbildungsordnung in der Ausbildung befinden, den neuen Facharzt erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der neue Facharzt für „Alt-Fachärzte“ erworben werden. Welche Auswirkung wird die neue Weiterbildungsordnung auf die Fußchirurgie haben? Die strikte Trennung Orthopädie und Traumatologie fällt weg. Der Unfallchirurg wird sich in Zukunft noch mehr der Orthopädie öffnen, die Orthopäden werden die Traumatologie in ihre Therapie aufnehmen. Die Ausbildung wird sich zielgerichteter auf den Stützund Bewegungsapparat konzentrieren. Die Aufteilung der Ausbildung in einen gemeinsamen „common trunk“ über 2 Jahre sowie Zusatzmodule in 6-monatigen Abschnitten wird einen erheblichen Einfluss auf die Weiterbildungsbefugnis der ausbildenden Ärzte haben. Ähnlich den Ausbildungsgängen in England und der Schweiz wird der zukünftige Assistenzarzt einen häufigeren Wechsel der Ausbil-

dungsstätten erleben. Die durch die DRG’s zu erwartenden organspezialisierten Abteilungen werden sich zu Schwerpunkten in der Behandlung ihrer Patienten entwickeln. Eine Abteilung für Hüft-, Knie- oder Fußchirurgie ist eine durchaus vorstellbare Einheit, die auf höherem Niveau durch vermehrte Spezialisierung ihre Leistung anbietet. Die Omnipotenz, alle Krankheitsbilder des Faches abdecken zu können, wird verschwinden. Zusammen mit der Mindestmengenregelung des Fallpauschalgesetztes wird es den Kliniken nicht mehr möglich sein, alle und möglichst viele verschiedene Therapien in geringen Fallzahlen anzubieten. Das Behandlungsspektrum der Kliniken wird kleiner werden. Hierdurch werden sich Möglichkeiten auftun, durch Subspezialisierung wie die Fußchirurgie Leistungen anzubieten, die oft eine regionale Unterversorgung darstellen, da sie bisher nur beiläufig betrieben wurde. Die neue Weiterbildungsordnung sieht neben dem Fachgebiet, den Schwerpunkt, einen Bereich sowie einen Befähigungsnachweis vor. Die Fußchirurgie soll in der Ausbildung des Gebietes einbezogen sein. Bestrebungen der D.A.F. einen eigenen Befähigungsnachweis „Fußchirurgie“ zu beantragen, wurden abschlägig bescheinigt, obwohl die Bedingungen der Bundesärztekammer, die an einen Befähigungsnachweis gestellt werden. schon jetzt erfüllt werden. Die D.A.F. wird eine Öffnung zur Unfallchirurgie vollziehen. Eine Änderung des Namens im Hinblick auf den gemeinsamen Facharzt wird erfolgen. Die Inhalte der Kurse werden der zukünftigen Entwicklung angepasst.