Zum Berufsbild des Medizinphysikers der Fachrichtung Medizinische Strahlenphysik

Zum Berufsbild des Medizinphysikers der Fachrichtung Medizinische Strahlenphysik

FORUM Zurn Berufsbild des Medizinphysikers der Fachrichtung Medizinische Strahlenphysik Die Deutsche Gesellschaft fiir Mcdizi nische Physik (DGM P) n...

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Zurn Berufsbild des Medizinphysikers der Fachrichtung Medizinische Strahlenphysik Die Deutsche Gesellschaft fiir Mcdizi nische Physik (DGM P) nim rnt die im Jahre 1997 verabsc hicdctc Richtlinie 97 /43 /E uratom des Rates liber den "Gesundhcitssc hutz von Personcn gcgcn die Gcfahren bei medizinischen Exposltioncn'" W ill Anlass, auf die sich daraus auch fu r Deutschland ergebe nden MaBnah mcn hinz uwciscn . Sic resultieren aus einer innerhalb Europas - und darliber hinaus zumindest in den lndustriestaaten der Vercintcn Nationen - vorgcsc hcncn Institutionalisierung des .Med izinphys ikers" im Kreis der bei dcr Strahlenanwendung am Patienten vera ntwo rtlichen Personen. Die Folge n aus dieser Richtlinie, die sich zurn Teil auch schon aus der frliheren Richtlinie 84/466/Euratom 2 des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der gru ndlegenden MaBnahmen zum Strah lenschu tz bei arztlichen Untersuchungen und Behandlungen erge bcn, sowic diejenige n aus zahlreichcn Ste llungnah men und Empfehlungen interna tionaler Organisationen und Kom missionen sollen hier zusammen fassend in 6 Punkten dargestellt werden . Die nachfo lgendcn Ausftihrungcn bezichcn sich - de n Fcstlcgu ngen der EU-Richtlinien entsprechend - zwar liberwiegend auf de n Med izinphysiker der Fachrichtung Medizi nische Strah leuphysik. ahnlic he Oberlegungen gelten aber auch fur die Q ualitatssic herung in andere n Bereichen wie z. B. Laser, Ultraschal l, Magnetresonanz, Audiologie und Optik. 1. Das Berufsb ild des Me diz in physi ke rs Die Wcltgcsundheitsorganisation (WHO) veranstaltctc im Jahre 1972 gcme insam mit dcr Intcrnationalcn Atorncnergicbc hordc (IAEA) und in Zusarnrncnarbcit mit dcr Bundcsrcgicrung in Kiel ein Seminar iiber "Education and Training of Medical Physicists:" . Das Seminar hatte die Auf'gabe. Informationen iiber den damaligcn Stand dcr Aus- und Fortbildung sowie die erforderlichen Erfahrungen liber die Integration diese r Berufsgruppe in der Klinik zu erhalten. Die zweiwochigc Vcransta ltung endete mit Empfchlungcn Iilr Mal3nahmen. wie sich die Situation verbessern und international vereinheitlichen I1issl. Nach der dort erarbeitete n Definition des Berufsbildcs ist der Medizinphysiker ein Physiker, der auf allen Anwcn dungsge bieten der Medizin mit physikalischen Grundstitzen und Techniken ltitig ist, die mit der Vorsorge. Erkennung und Behandlung von Krankheiten dcs Menschen und der Erforschung del' Gesund heit zusam menhtingen. Der Bundesges undhei tsrat der Bundesrep ublik hat auf Anforderung des Bundesgesundheitsministeriums in zwe i Votcn 1974 und 1 986~ zu den Aufgaben und Ttitigkeitsbereichcn des Medizinphysikcrs bcim Einsatz ionisicre nder Strahlung in der Medizin Stc llung genommen und daz u fcstgcstcllt, dass Medizin physiker Personen

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sind. die als Erganzung zu einern abgeschlosse nen Physikstudium an einer Universitat oder einer ingenieu rwisse nschaftlichen Hochschule spezie lle Ken ntnisse und Erfahrungen im medizi nische n Bereich durch den Erwerb von theoretischern Wissen und praktischen Erfahrungen (Sachkunde und Kurse) erworben haben. Die gru ndlegcndcn Forderu ngcn diese r Voten wurden nicht vollsttindig rcalisicrt, sondcrn lcdiglich Tcile daraus in zwci Richtlinien der Bundesregierung zurn Umfang dcr erforderlichcn Fachkunde flir de n Strahlensch utz bei den versc hiedenen Anwendungsgebieten beriicksich tigt. In diese m Zusammenhang ist ausdriicklich zu betonen, dass die festgelegten Aufgaben Tatigkeiten am Menschen urnfassen. Die stan dige unmittclbare Mitwirkung des radiologisch tatigcn Medizinphysikers bei der Diagnostik und Therapie von Patienten wird durch die klinische Routine tagtaglich be legt, Insofcm muss der z. B. vom Niedcrsachsisc hen Sozia lminister in einem Schreiben- vom 11. 03. 1994 getiul3erten Auffass ung. die die Vote n des Bundesgcsu ndhcitsratcs ncgicrt, cncrgisch widcrsprochcn worden. dass du rch die Anerkenn ung dieses - fur das Ministerium neuen Berufsbildes einer tlbermalsigen Spezialisierung und Zers plitterung der Berufe im Ges undheitswese n Vorschu b gcleistet werde. Das Berufsbild wurde bereits in der Richtlinie 84/ 466/Eurato m aufgefuh rt. Nach einern Policy State ment" der European Fede ration of Organiza tions of Medica l Physics (EFOM P) ist der Mcdizi nphysikcr dcfinicrt als cin Wisscnschaftlcr, der in Krankcnhausern oder ana logen Institutionen arbcitct und dessen Kenn tnisse und Erfah rungen in Strahlenphysi k bei Ttitigkeiten benot igt werden. bei denen die Qualitat des diagnostischen Bildes oder die Genauigkeit der Behandlung von Bedeutung sind und die verabreichtcn Doscn flir den Paticntcn, der sich diescn Untersuchunge n oder Behandlu ngen unterzieht, gena u liberprlift werden mussen, Dcrncntsprechcnd wird der Med izinphys ik-Expe rte in de r Richtlinie 97/43/Euratom der Europaisc hen Union definiert. In der novellierte n Strah lenschutz- und Rontgcn vcrord nung wird zwar de r Begriff Medizinphysik-Ex perte iibernomme n. aber leider nur im Sinne einer Verminderun g der Anforderu ngen definiert. 2. Aus- u nd Weiterbild u ng Da der Medizinphysikcr die flir seine Ttitigkeit erfo rderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Altgemei nen nieht wahrend des Hochsch ulstudiums erwerben kann. sind nach Abschluss des Ilochschulst udiums cine Weiterbildu ng bzw. ein ergtinzendes Aulbaustudi um in Medizin ischer Physik sowie eine praktische Tiiligkeit in klinischen Einrich lU ngen erfo rderlich.

Rat der Europaischen Union: Richtlinie 97/43IEuratom des Rates ,"om 30.6 . 1997 liber den Strahlenschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei mediziniseher Exposition und Aufhebungder Richtlinie 84/466/Euralom. Amtsblall der Europaischen Gernei nschaften L 180/26 vom9.7.1997 Rat der Europaischen Union: RichtJinie 84/ 1984/Euratorn des Rates zur Fesllegung der grundlegenden Mal3nahmen fUr den Strahlensch utz bei afZllichen Untersuchungen und Behandlungen. Amtsblallder Europaischen Gemeinschaften L 265 vom5. 10. 1984 S. I InternationalAtomic Energy Agency. World Ileahh Org:mization: Repon of the IAEA/WHOseminaron the education and training of mcdical physicist held in Kicl. FRG. 10-22 April 1972. RHL/72.2 Rev. I Volum des Bundesgesundheitsrates. verOffentl icht im Bundesgesundheitsblall 29 Nr. 8 August 1986 Brief des Niedersiichsischen Sozialministers an den Priisidenten der DGM P vom 11 . 3. J 994 (Az.: -405-4 J 098-) EFOMP PolicyStatement Nr. 9: Radiation Protection of the P:uienl in Europe: The Training of the Medical PhysicsExpert in Radiation Physics or RadiationTechnology. Physica Medica XV (1999) 149- 153

Z. Med. Phys. 12 (2002) 153-155

© Urban & Fischer Verlag

http://www.urbanfi scher.de/journals/zmed phys

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Die Internationale Strahlenschu tzkomrnission? (ICRP) hal sieh hinsiehtlieh des Strahl enschutzes zu den Inhalten der Aus- bzw. Weiterbildung mehrfaeh geaullert . Sie fordert: Medizinphysiker, die auf dem Gebiet der medizinisehen Strahlenunwendungen tatig sind. sollien eine umfa ssende Au s- und Weiterbildung in den theoretisehen Grundlagen und praktisehen Anwendungen im Strahlensehutz einschlieGlich deren physikalischer Grundsatze haben. die fur die medizinischen Anwendungen von Strahlen erforderlich sind. Grundkenntnisse in Anatomic und Physiologic des Menschen sowie Strahlenbiologie sind ebenfalls erforderli ch. Die WHO ernpfiehlt in den 1972 erarbeiteten Lehrin halten cine Unterteil ung in einen allgeme inen Kurs von 200 Stunden Dauer und einen spezie llen Kurs von 150 Stunden und gibt dazu Lehrin halte in Medizinisc her Strahlenphysik, Dosimetric und Stra hlenbiologic an. Die Kommis sion der Europhischcn Gemein schaften hat dazu 1990/9 1 eine Umfrage in den Mitgliedstaaten durchgefii hrl und deren Ergebnis se im Bericht "S urvey on Educa tion and Trai ning of Medical Physicists in the Member States of the European Comrnunity with Re ference 10 the Patien t Directive (84/466/Euratom)" veroffentlicht. Die sich daraus ergcbe nden Empfehlungen eruspreche n denjenigen der WHO. Zu ahnlichen Forderungen wie die ICRP kommt auch die dcutsche Strahlenschutzkornrnission (SSK) in ihrer Empfehlung .Ausund Weiterbildung zum Medizinphysiker' " : 9 vorn 3. 1I. 1997. Sic fordert neben einer mindestens dreijahrigen beruflichen Tatigkeit in Medizinischer Physik I. ) den Erwerb von Grundkenntni ssen in Anatomie, Biophysik, Biomathernatik/ lnformatik . Medizinteehn ik und organisatorischc und reehtliehe Grundkenntni sse im Ge. undheitswe en. 2.) eingehende Kenntnisse und praktisehe Erfahrungen auf dern Gebiet der Medizini sehen Physik (obligatorisch und wahlwcisc), 3.) Kenntnisse der Grundlagen und allgemeinen Prinzipien auf zwci oder drei weiteren Gebieten der Medizinischen Physik (wahlweise ) und legt dazu cine Mindeststundenzahl von 360 Stunden fest. FUrdie Weiterbildung in Medizinischer Strah lenphysik werden die unter I.) aufgefUhrten Grundkenntnisse sowie eingehende Kcnntnisse und Erfahrungen in Physik in der Strah lcntherapie, Physik in der uklearmedizin, Physik in der diagnostischen Radiologic gefordert. Darin eingeschlossen sind Kenntnisse im Strahlenschutz in dern sachlic hen und zeitlichen Umfang, wie sie zum Erwerb der Fachkunde gemaG Rontgcnvcrordnung 10 und Strahlenschutzverordnung!' fUr Physiker und Physikerinnen erforderlich sind. Dementsprechend wird in den Richrlinien .Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz fur den Bctrieb von Rontgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und bei Anwendungen von Rontgcnstrahlen auf Tiere" - Fachkunde nach Rontgenverordnung/Mcdizin - vom 7 8

1.4. 1990 und 1. 7. 1991der Medizinphysiker unter 2.1.2. als Strahlenschutzbeauftragter ausdriicklich erwahnt und dazu cine Mindestdaucr an Sachkunde von 24 Monaten, davon mindestens 6 Monaten Tatigkeit in der Rontgendiagnostik festgelegt (Anhang der Richtlinie als Anlage la). In der Richtlinie Strahlcnschutz in der Mcdizin'? ist der Medizinphysiker unter A 2 2. 1 aufgefiihrt mit Hinweisen auf seine Ausbildung und Sachkunde. Die DGMP hat sich mehrfach in Stellungnahmen zur Fragc der Aus- und Weiterbildung im Fach Medizinische Physik geauflert. Die Anforderungen sind u. a. in dcr Schrift ..Medizinische Physik in Klinik und Krankenhaus - Aufgaben und Organisation" ( 1990) zusamrnengefasst. Sic entsprechen den auf europaischer Ebene vorliegenden Anforderu ngen. Die DGMP halt es fur erforderlich, dass in den nach Erlass der neuen Strahlenschutzverordnung und Rontgenverordnung neu zu bearbeitenden Richtlinien ahnlich umfangreiche Inhalte zur Aus- und Weiterbildung cnthaltcn sind wic in den Empfehlungen intcrnationaler Organisationen und Komrnissionen. Eine Vereinheitlich ung auf curopaischer Ebene ist auch deshalb erforderlich. um den Empfehlungen der WHO und den Richtlinien der Europaischen Union zur freien Wahl des Arbeitsplatzes von Medizinphysikern entspreehen zu konnen, 3. Ancrkcnnung Die EU-Richt Jinie 97143/Euratom schrcibt in den Begriffsbestimmungen filr Medizinph ysik-Experten vor, dass .xleren Ausbildung und Fachkenntni sse von der zustandigen Behorde anerkannt sind". Wahrcnd die Anerkennung der Fach- und Sachkunde von Amen und Zahnarzten in der Richtlinic .Fachkund c nach der Rontgcnvcrordnung und Strahlenschutz in der Medizin" eindeutig gcregclt ist und im Auftrag der Behorden durch die Arzte- und Zahnarzteknm mern erfolgt und flir die Medizinisch-Technischen Radiologie-Assistenten nach einem entsprechenden Gesetz dureh die Gesundheitsbehorden in den einzelne n Landern vorgenommen wird. fehlen bisher entsprechende Regelungen fur die Medizinphysiker. Dieser Mangel hal sich als sehr nachteilig erwiesen, denn durch das Fehlen entsprechender Regelungen ist die freie Wahl des Arbeitsplatzes fiir Medizinp hysiker innerhalb der Europaischen Union erheblich behindert, Dies widerspricht dem in den Europaischen Vertragen festgelegten freien Austausch von anerkannten Fach kraften innerhalb der Union. Erganzend hierzu ollte der Forderung nachgekornrnen werden, Voraussetzungen fiir die Priifung des Nachweises eines qualifizicrten Abschlusses der Weiterbildung in Medizinphysik ZlI schaffen, um damit auch cine gcsetzliche Grundlage cines gegenseitigen Austausches von Diplomen. Priifungszeugnissen und sonstigcn Befahigungsnachweisen innerhalb der Europaischen Union zu schaffcn, wie es auch

International Commission on Radiological Protection OCRP): Radiological Protection in Biomedical Research. ICRPPublication 62 (1993) Strahlenschutzkornmission: StaatlicheAnerkennung der Weitcrbildung in Medizinischcr Physik. Empfehlungen der Strahlenschutzkommission. verabschiedct auf der 10 I. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 13.114. Dezernber 1990. vcroffcntlichungen der Strahlenschutzkommission. Band24. Stuttgart. Fischer Verlag. 1993 9 Strahlcnschutzkommission: Aus- und Weiterbildung zum Medizinphysiker. Empfchlungcn dcr Strahlcnschutzkomrnission, verabschiedet auf der 149. Sitzung der SSKam 17. II. 1997 10 Verordnung iiber den SChUlZvor Rontgenstrahlen (Rontgenverordnung- RoV) vom 8.Januar 1987 (BGBI:I S. 114). zuletzt geandertdurch Verordnung vorn 25. Juli 1996 (BGBLI S. 1172) I I Verordnung iiber den Schutz vor Schaden durch ionisiercnde Strahlen (Strahlenschutzverordnung- SlrlSch V) inder Fassung der Bckanrurnachung VOIll 30. Juni 1989 (BGBI. I! S.1926), ZUIClZI geiindert durch Verordnung vom 18.Augusl 1997 (BGBLI S. 2113) 12 Richtlinie furden Strahlcnschutz beider Verwendung radioakliver Stoffe und beim Betrieb von Anlagen zur Erzcugung ionisiercnder Slrahlen und Bcstrahlungseinrichlungen mil radioaktiven Quellen in der Medizin - Richtlinie StrahlenschUlz in der Medizin- (GMBL 1992 S. 991)

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von verschiedenen intemationalen Behordcn und Organisationen. z. B. der WHO und der Iruernationalcn Atomenergiebehorde (IAEA). gefordcrt wurdc. Dies entspricht auch dem Artikcl 33 des Euratomvertrages zur Harmonisierung mit den Grundnormen (ERPET. European Radiation Protection. Education and Training). in dem gcfordert wird, einheitliche Bedingungen zur Ausbildung im Strahlenschutz zu schaffen und ZlI intemationalisieren. Entsprechende Aus- und Weiterbildungsmoglichkeiten in speziellen Ausbildungszentrcn auch an deutschen Institutionen zu schaffen und zu etablicrcn. ware sicherlich auch gtinstig, um das Ansehen dcutscher Hochschulen zu fordern. Die DGMP forden desha lb im Einklang mit den oben aufgefilhrten Voten des Bundesgesundheitsrates entsprechende MaBnahmen einschlieBlich der staatlichen Anerkennung des Medizinphysikers bzw, des Medizinphysik-Experten.

4. Fo rt bildu ng Die Richtlinie 97143/Euratom schreibt in Artikel 7 - Ausbildung - vor, dass ..die Mitgliedstaaten dafllr sorgcn, dass Weiter- und Fortbildungsrnoglichkeiten nach Erwerb der Qualifikation angeboten werden und dass - im Sonderfall der klinischcn Anwendung neuer Techniken - eine Ausbildung in diesen Technikcn und den entsprechenden Strahlcnschutzvorschriften organisiert wird". Ahnlichc Bestimmungen sind fur Arzte bereits in verschiedenen Regelungcn, so z. B. in der (Mustcrj-Berufsordnung cnthaltcn, die vorn 100. Deutschen Arztetag beschlossen wurde und auBereiner regclmalligen Fonbi ldung auch den achweis der Fonbildung durch die Arztekarnmem vorschreibt: ..Der Arzt. der seinen Beruf austibt, ist verpflichtet , sich in dem Umfange berullich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausiibung erforderliche n Fachkenntnisse notwendig ist. Ocr Arzt muB seine Fortbildung nach Absatz I gegeniiber der Arztekammer in geeigneter Form nachwciscn ktinnen.·· Dariiber hinaus empfiehlt der Bundesgesundheitsrat eine Rczcrtifizierung der Facharztanerkennung in regelmafligem Abstand von mehreren Jahrcn, die an den achweis regelrnalliger Fortbildung auf der Basis eines international ancrkannten Credit-pai nt-Systems gebunden sein sollte. Die Rczcrtifizicrung sollte auBerdem vorn Bestehen einer PrUfung abhangig gemacht worden. Auch im Entwurf der neuen Rontgenverordnung wird in § 18a Nr.2 eine fortlaufende Fortbildung gefordert. Die DGMP halt eine solche fortlaufende Fortbildung einschlieBlich der Ausbildung in neuen Techniken unter besonderer Berucksichtigung der physikalischen Grundlagen fur Medizinphysik-Experten fiir dringe nd erforderlic h. Ein geregelter achweis wird auch umcr dem Gesichtsp unkt fur erforderlich gchalten, der sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. I I. 1997 fllr Arzte ergibt, das analog fur Medizinphysiker gelten wiirde. In diesem Urteil wurde festgehalten. dass sich bei Fehlbestrahlungen eine ausgebliebe ne Fortbildung erschwerend auswirkt. Die DGMP fordert deshalb, fU r aile bei der Anwendung von ionisierenden Strahlung in der Medizin beteiligten Fachkrafte eine fortlaufende Fortbildung einzurichten, deren Nachweis zu bclegen ist, 5. Bcsond cr c Tatigkeitsbereiche in dcr klinischen Radi ologic Die Richtlinie 97/43/Eu ratom schreibt in Artikel 6 r.3 vor, dass ein Medizinphysik-Experte: - bei strahlentherapeutischen Anwendungen zur Mitarbeit hinzugezogc n wird, - bei therapeutischen nuklearmedizinischen Anwendungen und bei Anwendungen in der nuklearmedizinischen Diagnostik verfugbar ist und

- gegebene nfalls bei anderen radiologischen Anwc ndungen, d. h. insbesondere in der Rontgendiagnostik, zur Beratung in Fragen der Optimierung einschlieBlich Patientendosimetrie und Qualitatssicherung mit Qualitatskontrolle und erforderlichenfalls auch zur Beratung in Fragen des Strahlenschutzes bei rnedizinischen Expositionen hinzugezoge n wird. Dazu werden die Aufgaben und Ziele des Optimierungsprozesses in Artikel 4 Nr. 3 beschrieben. Diese Aufgaben erfordem eine enge Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen im Strahlenschutz und den AusfLihrenden. Die DGMP halt es hierzu fUr crforderlich, dass diese Anwendungsbereiche und Funktionen in den schriftlichen Bestellungen zum Strahlenschutzbeauftragten niedergelcgt werden, da sich aus diesen Funktionen auch rechtliche Forderungen. wie in Gerichtsurteilen bereits deutlich wurdc, ableiten lassen. Dies gilt besonders auch fur die Forschung an gesunden Personen oder an Patienten. die freiwillig an medizinischen oder biomedizinischen diagnostischen Studien teilnehmen. Fiir diese Tatigkeiten sollte ein spczie ller Nachweis einschlieBlich der Information tiber rechtliche Folgen gefordert werden.

6. Schlussfolger ungen In der novellierten Strahlenschutzverordn ung und dem Entwurf der neuen Rontgenverordung wird der Begriff des Medizinphysik-Experten aus der Richtlinie 97/43/Euratom iibemommen. jedoc h von der Richtlinie abwcichcnd im Sinne einer Venninderung der Anforderungen definiert. Bei der Ausarbcitung der Richtlinie hat die deutsche Delegation ebenso wie die Delegation aus GroBbritannien flir die Einfuhrung des Medizinphysik-Experten votiert (gegen den Begriff ..Medizinphysiker" im urspriinglichen Entwurf). Die Grundc fllr diese Entscheidung differierten in beiden Landern extrem. In GroBbritannien ist der Medizinphysik-Experte der Medizinphysiker mit der hochsten Qualifikation, wahrend in Deutschland der MedizinphysikExpertc auch ..unterhalb" des Medizinphysikers angesiedelt sein kann. (Eigentlich ergibt es sich bercits aus der Wortwahl, dass der Medizinphysik-Experte eine hoherc Qualifikation besitzt als der Medizinphysiker.) Es geht auch an der Intention der Richtlinie 97143/Euratom vorbei, wenn ausschlieBlich das Bundesumweltministerium (BMU) mit der Urnsctzung in deutsches Recht befasst ist, da das BMU seinem Auftrag gemaB nur am unmittelbaren Strahlcnschutz interessicrt ist und damit das dariiber Hinausgehende der Riehtlinie vernachlassigt. Urn diese Einengung abzuschwachen bzw, zu beseitigen, sind aus Sicht der DGMP folgende MaBnahmen notwendig: I. Staatliche Anerkennung des Medizinphysikers bzw. Medizinphysik-Experten. 2. In Ubereinsti mmung mit der EFOMP ist es crfordcr lich, eine Differenzierung fll r den Medizinp hysik-Experten einzufuhren. da nicht aile Tatigkciten, bci denen ein Medizinphysik-Experte erforderlich ist, die gleiche Qualifikation bedingen. Dadurch kann auch das durch die Strahlenschutzverordnung ent tandene Problem der ..sonstigen Personen' gelost werden. 3. Neben dem BMU sind auch das BMBF und das Gesundheitsministerium in die Umsetzung der Richtlinie 97/43/Euratom einzubeziehen, damit die Einrichtung von Aus-, Welter- und Fortbildungsstatten fU r die Medizinische Physik geregelt wird cinschlieBlich einer staatlichen Anerkennung des MedizinphysikExperten in unterschied licher Qualifikation cntsprcchend den je weiligen Anforderungen. Diese MaBnahmen lassen sich unabhangig von der Strahlenschutzverordnung und der Rontgenvcrordung realisieren. Friedrich-Ernst Stieve. OberschleiBheim

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