Zusammenfassung der Diskussion zu III ¿ Teil 1: Aerztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben

Zusammenfassung der Diskussion zu III ¿ Teil 1: Aerztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben

ARTICLE IN PRESS Zusammenfassung der Diskussion zu III – Teil 1: A¨rztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben Cremer, Hamburg fragt nach der Mo¨glichkeit,...

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Zusammenfassung der Diskussion zu III – Teil 1: A¨rztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben

Cremer, Hamburg fragt nach der Mo¨glichkeit, eine verbindliche Vorabauskunft an das zusta¨ndige Gericht zu stellen, wie sie in den Niederlanden bestehen soll. Mu¨ller-Busch fu¨hrt aus, dass es diese Mo¨glichkeit in Deutschland nicht gibt, weil eine entsprechende gesetzliche Reglung nicht besteht. Zur Absicherung ko¨nne der Arzt beim Vormundschaftsgericht oder einem Staatsanwalt anfragen, was im Einzelfall hilfreich sein ko¨nne, ein Anspruch auf eine bindende Vorabentscheidung besteht jedoch nicht. Kollwitz, Berlin verweist auf eine Arbeit von Wittka¨mper (1998), wonach in Deutschland 1% der Klinika¨rzte und 8% der niedergelassenen A¨rzte aktive Sterbehilfe durchgefu¨hrt ha¨tten. Ferner fu¨hrt er zum Oregon-Modell aus, dass von ca. 300 Patienten, die das tod-

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bringende Mittel vom Arzt bekommen haben, es 100 u¨berhaupt nicht genommen ha¨tten, was die alte Ansicht besta¨tigt, dass die Forderungen nach aktiver Sterbehilfe verschwinden wu¨rden, wenn in Deutschland der assistierte Suizid liberalisiert werden wu¨rde. Mu¨ller-Busch entgegnet darauf, dass die Arbeit von Wittka¨mper zwar derartige Zahlen enthalte, es sei jedoch von einer erheblichen Dunkelziffer und Grauzone auszugehen. Im U¨brigen verweister auf das Kemptener Urteil, welches deutlich zeigt, wie notwendig in sterbenahen Situationen die Kommunikation und die Einbeziehung aller Betroffenen ist. Schreiber verweist auf die Problematik der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Handlungspflicht bei Handlungsunfa¨higkeit des Patienten und spricht die Schwierigkeiten eines Riesen-Konsiliums an, wenn alle Be’’ troffenen geho¨rt werden. ’’

Moderation: Christoph Jansen

Ulsenheimer verweist darauf, dass die Ermittlung des jeweils aktuellen Willens des Patienten aufgrund der Rechtsprechung notwendig sei; dabei bilde eine Patientenverfu¨gung als wesentliches Indiz fu¨r den Patientenwillen jedoch eine erhebliche Hilfe. Teipel fu¨hrt aus, dass die Rechtsprechung des BGH – insbesondere die vielfach zitierte Entscheidung aus dem Jahre 2003 – ein geeignetes Instrumentarium aufzeige, jedoch dennoch bei den Richtern und den u¨brigen Rechtsanwendern erhebliche Unsicherheit bestehen wu¨rde. Mu¨ller-Busch besta¨tigt diese vielfach anzutreffende Unsicherheit und betont die Notwendigkeit einer Klarstellung u¨ber den Wert von Patientenverfu¨gungen sowie des Konsenses und der Einbeziehung der Betroffenen.

Z. Evid. Fortbild. Qual. Gesundh. wesen (ZEFQ) doi:10.1016/j.zefq.2008.02.041