Zusammenfassung der Diskussion zu III - Teil 2: Aerztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben

Zusammenfassung der Diskussion zu III - Teil 2: Aerztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben

ARTICLE IN PRESS Zusammenfassung der Diskussion zu III – Teil 2: A¨rztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben Moderation: Christoph Jansen Rendenbach, Lei...

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Zusammenfassung der Diskussion zu III – Teil 2: A¨rztliche Hilfe beim bzw. zum Sterben

Moderation: Christoph Jansen Rendenbach, Leipzig a¨ußert die Sorge, dass denkende Menschen das Vertrauen in die Medizin verlieren wu¨rden und dafu¨r Sorge tragen wu¨rden, dass ein Arzt u¨berhaupt nicht gerufen wu¨rde, wenn eine Patientenverfu¨gung mo¨glicherweise nach Zeitablauf ihre Gu¨ltigkeit verliert. Schro¨der fu¨hrt aus, dass dies nicht der Fall ist und es sich offenbar um ein Missversta¨ndnis handele. Duttge, Go¨ttingen verweist auf das Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Barmherzigkeit und fragt hinsichtlich der niederla¨ndischen Regelung nach der Akzentsetzung hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts des Patienten einerseits und des objektiven Maßstabs der unertra¨glichen Krankheitslage andererseits. Ferner fragt er nach der Kontrolle u¨ber die regionalen Kontrollkommissionen nach der niederla¨ndischen Regelung. Visser fu¨hrt aus, dass bereits 1984 der Oberste Gerichtshof der Niederlande entschieden habe, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten insoweit keine selbsta¨ndige Gu¨ltigkeit habe. Fu¨r die aktive Sterbehilfe mu¨sse vielmehr ein Notstand im Hinblick auf das Leiden des Patienten bestehen, was mit dem Gedanken der Barmherzigkeit verwandt sei.

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Der Arzt mu¨sse sich davon u¨berzeugt haben, dass der Patient seine Bitte freiwillig und nach reiflicher U¨berlegung gestellt hat; er mu¨sse sich ferner davon u¨berzeugen, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unertra¨glich ist. Der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, aktive Sterbehilfe zu leisten. Ferner verweist er auf die Pflicht der Kontrollkommissionen, einen Jahresbericht zu erstellen und dass sich die 5 Vorsitzenden ha¨ufig treffen, um eine Kontinuita¨t der Entscheidungspraxis sicher zu stellen. Hammerstein fragt nach den Konsequenzen der Ablehnungen durch die Kommissionen, die ja post-hoc-Entscheidungen darstellen, die nachtra¨glich gefa¨llt worden sind. Visser fu¨hrt aus, dass sich das ganze Dossier der Staatsanwaltschaft und der Gesundheitsbeho¨rde entwickeln wu¨rde, wenn die Kontrollkommission der Meinung ist, dass ein Arzt nicht sorgfa¨ltig gehandelt habe. Auf diesem Wege wu¨rde dann entschieden, ob ein Arzt weiter rechtlich oder beruflich verfolgt wird. Er weist darauf hin, dass die Kontrollkommissionen jetzt ungefa¨hr 8 Jahre arbeiten; sie ha¨tten 15.000 Meldungen bekommen, 30 Fa¨lle seien als unsorgfa¨ltig beurteilt worden, es sei jedoch nie zu einem Prozess gekommen, in den meisten Fa¨llen habe der

Inspektor der Gesundheitsbeho¨rde ausfu¨hrlich mit dem Arzt u¨ber sein Handeln gesprochen. Jansen fragt nach der Mo¨glichkeit, die Kontrollkommission pra¨ventiv vor einem Handeln des Arztes einzuschalten. Visser erkla¨rt, dass es eine derartige Mo¨glichkeit nicht ga¨be. Es bestu¨nde jedoch eine Beratungsmo¨glichkeit. Schlungbaum, Berlin verweist auf die Schwierigkeit einer scharfen Trennung zwischen Beihilfe zum Suizid und To¨tung auf Verlangen unter Hinweis auf den Fall Hackethal. Er verweist ferner auf ein ku¨rzlich in Berlin ergangenes Urteil, in dem das Gericht einen Fall, in dem eine Mutter ihren aussichtslos erkrankten Sohn geto¨tet hatte, von einer Strafe abgesehen habe. Cremer, Hamburg fragt nach der rechtlichen Situation in den Niederlanden bei schwersten Fehlbildungen eines lebensfa¨higen Kindes im Bereich der Pra¨natalmedizin. Visser fu¨hrt aus, dass das System in der Neonatologie bei ernsthaft kranken Neugeborenen zwar a¨hnlich sei, jedoch seien die Bedingungen viel scha¨rfer als hinsichtlich der sonstigen Sterbehilfe. Auch seien die Konsulara¨rzte andere und es wu¨rden zumeist mehrere eingeschaltet werden. Es ga¨be auch eine spezielle Kommission in diesem Rahmen nur fu¨r diese Fa¨lle.

Z. Evid. Fortbild. Qual. Gesundh. wesen (ZEFQ) doi:10.1016/j.zefq.2008.02.043